Entgeltordnung für die Benutzung der Säle im Rettungszentrum

Vorbemerkung:

Die Säle im Rettungszentrum Aalen (Unterrichtsraum, kleiner und großer Saal) stehen grundsätzlich der Freiwilligen Feuerwehr Aalen zur Verfügung. Nach dem Beschluss des Gemeinderats vom 18. Mai 1983 spricht sich das Gremium für die Überlassung der Säle im Rettungszentrum an gemeinnützige, soziale, politische oder kulturelle Organisationen aus, sofern hiergegen keine betriebsinterne Bedenken (Belange der Freiwilligen Feuerwehr, Personalfürsorge der Stadt Aalen gegenüber dem Hausmeister usw.) bestehen. Eine Vermietung an gewerbliche Veranstalter findet nicht statt.

Entgelte

Die Stadt Aalen erhebt für die Benützung der Räume im Rettungszentrum und ihrer Einrichtungen nachstehende privatrechtliche Entgelte:

A. Entgelte

1. Unterrichtsraum 211
1.1 Bestuhlung mit Tischreihen 28,00 Euro
1.2 Umstellung Stuhlreihe (Zuschlag) 19,00 Euro
1.3 Heizungszuschlag 14,00 Euro
2. Kleiner Saal
2.1 Bestuhlung mit Tischen 38,00 Euro
2.2 Umstellung Stuhlreihen (Zuschlag) 14,00 Euro
2.3 Heizungszuschlag 14,00 Euro
2.4 Küchenbenutzung (Zuschlag ohne Personalkosten) 19,00 Euro
3. Großer Saal
3.1 Bestuhlung mit Tischen 67,00 Euro
3.2 Umstellung Stuhlreihen (Zuschlag) 33,00 Euro
3.3 Heizungszuschlag 33,00 Euro
3.4 Küchenbenutzung (Zuschlag ohne Personalkosten) 38,00 Euro
4. Beide Säle
4.1 Bestuhlung mit Tischen 95,00 Euro
4.2 Umstellung Stuhlreihen (Zuschlag) 47,00 Euro
4.3 Heizungszuschlag 38,00 Euro
4.4 Küchenbenutzung (Zuschlag ohne Personalkosten) 38,00 Euro
4.5 Zuschlag Tanzveranstaltungen 47,00 Euro
5. Sonstige Entgelte
5.1 Benutzung Lautsprecheranlage mit Mikrophon 14,00 Euro
5.2 Garderobe (Zuschlag ohne Personalkosten) 6,00 Euro




B. Mehrwertsteuer

Soweit die Benutzung der Säle des Rettungszentrums der Umsatzsteuer unterliegt, werden die oben genannten Entgelte zuzüglich der gesetzlichen jeweils gültigen Umsatzsteuer berechnet.


C. Sonstige Kosten

Für die Inanspruchnahme des Hausmeisters während der Veranstaltung sind die vom Personalamt jeweils festgelegten Verrechnungssätze zu entrichten. Der Bereitschaftsdienst ist hiervon ausgenommen.

Reinigungskosten werden bis zu einem Aufwand von 2 Stunden nicht zusätzlich erhoben; darüber hinaus sind die entstehenden Kosten zu ersetzen.


D. Befreiungsmöglichkeiten

Sozialorientierten gemeinnützigen Vereinen können die Säle im Rettungszentrum kostenfrei überlassen werden. Die Entscheidung hierüber hat das Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung zu treffen. Im Übrigen kann der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter für Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken oder für Veranstaltungen, an deren Abhaltung die Stadt ein besonderes Interesse hat, die Mietsätze ermäßigen bzw. erlassen.


Mietvertrag/Schuldner

Die Räume im Rettungszentrum werden durch das Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung vermietet. Schuldner der Entgelte ist der Veranstalter und Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.


Haftung

Der Veranstalter haftet für Schäden, die anlässlich der Veranstaltung auftreten. Der Veranstalter stellt die Stadt von etwaigen Schadensersatzansprüchen frei, die gegen diese als Eigentümerin von Dritten geltend gemacht werden. Insbesondere ist zu beachten, dass die Stadt lediglich die Räum- und Streupflicht nur in dem durch die jeweils gültige Polizeiverordnung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege festgesetzten Umfang übernimmt. Die darüber hinausgehende Verkehrsicherungspflicht, insbesondere in den Abendstunden und Nachtstunden (derzeit ab 20.00 Uhr) trifft den Veranstalter. Dieser hat gegenüber der Stadt auf Verlangen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen.


Fälligkeit

Das Entgelt, einschließlich der Nebenkosten, wird am Tage der Veranstaltung zur Zahlung fällig. Auf Verlangen der Stadtverwaltung hat der Ver-anstalter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Entgelte zu entrichten, sobald die verbindliche Zusage erteilt ist.


Ausfall angemeldeter Veranstaltungen

Die Mieten werden in Höhe des hälftigen Betrages erhoben, wenn eine verbindlich zugesagte Veranstaltung ausfällt. Von der Erhebung kann abgesehen werden, wenn der Veranstalter oder der Antragsteller den Ausfall nicht zu vertreten hat und der Stadtverwaltung rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin) Mitteilung gemacht hat oder der Saal noch für eine andere Veranstaltung vergeben worden ist.


Auslagen

Besondere Auslagen z. B. Fernsprech-, Fernschreib- oder Telegrammgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.