Feuerwehrentschädigungssatzung

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen - Feuerwehrentschädigungssatzung -

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 27. März 2014 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Entschädigung für Einsätze

1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für die erste volle Stunde:

  • 24 Euro mit Einsatztätigkeit für die ausgerückten Kräfte.
  • 18 Euro ohne Einsatztätigkeit für die ausgerückten Kräfte.
  • 12 Euro für angerückte, aber nicht ausgerückte Feuerwehrangehörige.

2) Der Begriff Einsatztätigkeit wird dahingehend definiert, dass eine Tätigkeit der Beseitigung und Verhütung einer Gefahr oder der Rettung von Personen und/oder Tieren entspricht. Genaueres ist der entsprechenden Dienstanweisung zu entnehmen.

3) Der Berechnung der persönlichen Einsatzzeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum persönlichen Einsatzende zugrunde zu legen. Die erste Stunde wird voll berechnet. Nach Ablauf der ersten vollen Stunde wird die persönliche Einsatzzeit viertelstündlich abgerechnet und pro viertel Stunde mit 3 Euro vergütet.

4) Für die Reinigung der persönlichen Ausrüstung und des Körpers wir keine zusätzliche Vergütung berechnet, da diese bereits mit der Vergütung gemäß Abs. 1 abgegolten ist.

5) Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§16 Abs. 1 Satz 3 FWG), erhalten eine Aufwandsentschädigung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.

6) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen wird der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen, bei entsprechendem Nachweis, in tatsächlicher Höhe ersetzt (§16 Abs. 4 FWG). Dies gilt sinngemäß auch für mehrere aufeinander folgende Einsätze in Folge eines  Naturereignisses.

 

§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein einheitlicher Durchschnittssatz von 12 Euro je Stunde, jedoch nicht mehr als 120 Euro pro Tag, ersetzt. Wenn kein Verdienstausfall entsteht, wird pro Stunde 1,80 Euro ersetzt. Pauschal pro Tag jedoch nicht mehr als 13,80 Euro.

2) Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§16 Abs. 1 Satz 3 FWG) erhalten eine Aufwandsentschädigung für Auslagen in entsprechender Anwendung von Abs. 1 Satz 2.

3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1, bzw. Abs. 2 eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltende Bestimmungen.

4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entsprechende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16Abs. 4 FWG). Wenn der Verdienstausfall nicht nachweisbar ist, wird pro Tag ein Betrag von 136 Euro gewährt.

5) Für die Teilnahme an Lehrgängen auf Kreisebene (z. B. Atemschutzgeräteträger, Maschinisten, Sprechfunker, Truppführer) wird eine einmalige pauschale Aufwandsentschädigung von 50 Euro gewährt.

 

§ 3 Zusätzliche Entschädigung

1) Die in der Anlage genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch  ihre Tätigkeiten über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des FWG.

2) Der Feuerwehrkommandant kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister  für weitere ehrenamtlich tätig Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 festsetzen.

3) Für die Aufwandsentschädigung für medizinische Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen im Zusammenhang mit der Feuerwehr  wird ein Pauschalersatz von höchstens 15 Euro geleistet.

4) Soweit ein Einsatz über vier Stunden geht, hat der Feuerwehrangehörige Anspruch auf Verpflegung in Naturalleistung. Soweit eine solche Leistung nicht möglich ist, wird ein Essenszuschuss  in Höhe von 10 Euro gewährt.

5)Für die Teilnahme an einer Ausschusssitzung wird eine Aufwandsentschädigung von 6,90 Euro gewährt.

 

§ 4 Aufwandsentschädigung für den Bereitschaftsdienst

Wird vom Feuerwehrkommandant ein Bereitschaftsdienst festgelegt, so beträgt die Höhe der Entschädigung 5 Euro je Stunde.

 

§ 5 Aufwandsentschädigung für den Übungs- und Feuersicherheitsdienst

1) Auslagen für den Übungsdienst: Pauschal 1,80 Euro pro Übung.

2) Die Aufwandsentschädigung für die Übernahme eines angeordneten Feuersicherheitsdienstes beträgt für jede angefangene Stunde 10 Euro.

Bei der Übernahme einer angeordneten Sicherheitswache besteht kein Anspruch auf § 3 Abs. 4.

 

§ 6 Aufwandsentschädigung für Diensthabende

Für die Übernahme der Funktion „Diensthabender“ des Funk- und Bereitschaftsdienstes erhalten die vom Feuerwehrkommandanten eingeteilten Feuerwehrangehörigen zusammen eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1345 Euro. Die Aufteilung der Entschädigung erfolgt nach dem Maß der Inanspruchnahme.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen vom 18.06.1998 mit Änderungen vom 30.07.1998, 11.05.2000, 14.09.2000,29.11.2001 und 21.12.2006 außer Kraft.

 

 Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

 

Ausgefertigt

Aalen, 24. April 2014

gez.

Thilo Rentschler

Oberbürgermeister

 

Funktion         Entschädigungsbetrag
Stv. Kommandant/en  713 Euro
Kassierer der Gesamtwehr 357 Euro
Schriftführer Gesamtwehr  179 Euro
Stadtjugendfeuerwehrwart 230 Euro
Spielmannszugführer Aalen      529 Euro
Zugführer vom Dienst 621 Euro

 

Abteilung Aalen   

Abteilungskommandant       1415 Euro
Stv. Abteilungskommandant     443 Euro
Jugendfeuerwehrwart    288 Euro

 

Abteilung Dewangen

Abteilungskommandant       564 Euro
Stv. Abteilungskommandant     196 Euro
Gerätewart       448 Euro
Jugendfeuerwehrwart        288 Euro

 

 

Abteilung Ebnat-Waldhausen

 

Abteilungskommandant        886 Euro
Stv. Abteilungskommandant     265 Euro
Gerätewart       765 Euro
Jugendfeuerwehrwart        288 Euro

 

Abteilung Fachsenfeld

Abteilungskommandant       564 Euro
Stv. Abteilungskommandant     448 Euro
Gerätewart       196 Euro
Jugendfeuerwehrwart        288 Euro

 

Abteilung Unterkochen

Abteilungskommandant       886 Euro
Stv. Abteilungskommandant     265 Euro
Gerätewart       765 Euro
Jugendfeuerwehrwart        288 Euro

 

Abteilung Wasseralfingen-Hofen

Abteilungskommandant       886 Euro
Stv. Abteilungskommandant     265 Euro
Gerätewart       765 Euro
Jugendfeuerwehrwart        288 Euro

 

 Übungsleiterentschädigung

Betreuung der

Atemschutzübungsstrecke       

30 Euro