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Bauordnungsamt macht auf die Sanierungspflicht älterer Balkone durch Wohnungseigentümergemeinschaften aufmerksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom April 2026 mit den Sanierungspflichten von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) befasst. Im Fokus standen hier speziell sanierungsbedürftige Balkone. Sind diese so stark beschädigt, dass zum Beispiel Betonteile abzustürzen drohen, ist die WEG zum Einschreiten verpflichtet.

Zwar haben auch die Baurechtsbehörden auf die Standsicherheit von baulichen Anlagen und ihrer Teile zu achten. Gegebenenfalls sind sie unter Umständen auch verpflichtet, öffentlich-rechtlich einzuschreiten. Auf die parallel bestehende, vorrangige zivilrechtliche Pflicht wird jedoch deutlich hingewiesen. Die genannte Entscheidung des BGH ist vor allem für Eigentümergemeinschaften älterer Mehrfamilienhäuser von Bedeutung, die in den Sechziger- und Siebzigerjahren errichtet worden sind. Das Urteil des BHG datiert vom 24. April 2026, V ZR 102/24.

PNr. 331/2026

© Stadt Aalen, 26.05.2026