Durchführung des Volksbegehrens Artenschutz „Rettet die Bienen“

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes“ durchgeführt.

Wer das Volksbegehren unterstützen möchte, kann dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun.

1. Bei der freien Sammlung, die am Dienstag, den 24. September 2019 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Montag, den 23. März 2020, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.

2.Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Freitag, den 18. Oktober 2019 und endet am Freitag, den 17. Januar 2020.
Die Eintragungsliste für die Stadt Aalen
wird in der Zeit vom 18. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020 im Rathaus, Geschäftsstelle Gemeinderat und Wahlen,
Marktplatz 30, 73430 Aalen, 2. Stock, Zimmer 206 oder 209 zu folgenden Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr, 13.30 Uhr bis 16.15 Uhr
Mittwoch 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr, 13.30 Uhr bis 16.15 Uhr

Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr, 13.30 Uhr bis 17.45 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 11.45 Uhr
für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.
Der Zugang ist rollstuhlgeeignet möglich.

3. Zur Eintragung in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur berechtigt, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.

4. Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten.

5. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.

6. Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts entweder von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens, deren Beauftragten oder der unterzeichnenden Person selbst spätestens bis Montag, den 23. März 2020, bei der Gemeinde einzureichen, in der die Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.

7. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die der oder dem Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollen daher zur Eintragung ihren Personalausweis mitbringen.

8. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.

9. Gegenstand des Volksbegehrens ist der Gesetzentwurf zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt.

Gemäß der Satzung über die öffentliche Bekanntmachungen und ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Aalen erfolgt die Bekanntgabe über die Durchführung des Volksbegehrens durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses Aalen.

© Stadt Aalen, 20.09.2019