Ehrungsordnung der Stadt Aalen

Präambel

Bürgerschaftliches Engagement bereichert das soziale und kulturelle Leben in einer Stadt. Dabei gestalten viele Menschen auf unterschiedliche Weise das Gemeinwesen mit und leisten so einen wesentlichen Beitrag zu einem guten Zusammenleben. 

Die Stadt Aalen würdigt mit dieser Ehrungsordnung Personen, die sich besondere Verdienste um die Stadt Aalen und die Bürgerschaft erworben und Außergewöhnliches geleistet haben, in Aalen geboren oder mit Aalen in sonstiger Weise verbunden sind. Dank und Anerkennung soll gegenüber diesen Bürgerinnen und Bürgern sowie Persönlichkeiten öffentlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Auszeichnungen sollen beispielgebend sein und zu weiterem Engagement zum Wohl der Allgemeinheit anregen.

I. Arten der Ehrungen und Auszeichnungen

§ 1 Ehrenbürgerrecht

(1) Persönlichkeiten, die sich um das Wohl der Stadt Aalen in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden.
Es ist die höchste Auszeichnung, welche die Stadt zu vergeben hat.

(2) Die Ehrenbürger werden zu besonderen öffentlichen Anlässen der Stadt Aalen durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister eingeladen.

(3) Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts weder begründet noch aufgehoben.

(4) Im Übrigen gilt § 22 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.

§ 2 Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken und öffentlichen Gebäuden

(1) Ist das abgeschlossene Lebenswerk einer verdienten Persönlichkeit geeignet, der Allgemeinheit als Vorbild oder Mahnung zu dienen oder soll die Erinnerung daran lebendig gehalten werden, so kann dies durch Benennung einer öffentlichen Straße, eines Weges, eines Platzes, einer Brücke oder eines öffentlichen Gebäudes mit dem Namen der zu ehrenden Person erfolgen.

(2) Diese Ehrung kann frühestens drei Jahre nach dem Ableben verliehen werden. 

(3) Die nach einer Persönlichkeit benannten Straßen, Wege, Plätze, Brücken oder öffentlichen Gebäude können durch Gemeinderatsbeschluss umbenannt werden, wenn die bauliche Entwicklung dies für angebracht erscheinen lässt.

§ 3 Ehrenplaketten der Stadt Aalen

(1) Die Ehrenplakette der Stadt Aalen wird insbesondere für außergewöhnliche Leistungen im Bereich des öffentlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, sozialen oder sportlichen Lebens der Stadt verliehen. 

(2) Die Ehrenplakette wird verliehen als Große Ehrenplakette in Silber oder Bronze oder als Ehrenplakette in Silber oder Bronze.

§ 4 Ehrung von Stadt- und Ortschaftsrätinnen/ -räten

(1) Stadträtinnen und Stadträten wird 

- nach einer Amtszeit von mindestens 15 Jahren 
die Große Ehrenplakette in Silber,

- beim Ausscheiden nach einer Amtszeit von mindestens 10 Jahren 
die Ehrenplakette in Silber

verliehen. Zeiten in einem Ortschaftsrat werden angerechnet

(2) Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräten wird

- nach einer Amtszeit von mindestens 15 Jahren 
die Große Ehrenplakette in Bronze,

- beim Ausscheiden aus dem Ortschaftsrat nach einer Amtszeit von 
mindestens 10 Jahren die Ehrenplakette in Bronze

verliehen. Zeiten im Gemeinderat werden angerechnet. Betrug die Zeit im Gemeinderat mindestens eine volle Wahlperiode, wird die zutreffende Ehrenplakette in Silber verliehen. 

(3) Die Verleihung von Ehrungen nach Abs. (1) und (2) erfolgt automatisch und bedarf keines gesonderten Gemeinderatsbeschlusses.

§ 5 Ehrung für sportliche Leistungen

(1) Die Stadt Aalen ehrt im Rahmen einer jährlich stattfindenden Veranstaltung die Sportlerinnen und Sportler, die im Kalenderjahr zuvor besonders herausragende Leistungen bei sportlichen Wettkämpfen errungen haben. Geehrt werden Sportlerinnen und Sportler mit Hauptwohnsitz in Aalen und Mitglieder in einem Sportverein oder einer Sportgemeinschaft der Stadt Aalen.

(2) Es wird unterschieden zwischen Individual- und Mannschaftssport. Am Wettbewerb sollen in der Regel sechs Sportlerinnen und Sportler bzw. sechs Mannschaften der entsprechenden Altersklasse teilgenommen haben. Geht dem Wettbewerb eine Qualifikation oder ein Vorentscheid voraus, sind in der Regel mindestens fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich.
Beim Behindertensport sollen in der Regel mindestens vier Sportlerinnen und Sportler bzw. mindestens vier Mannschaften der entsprechenden Altersklasse teilgenommen haben.
Es werden nur Sportarten berücksichtigt, die an Sportfachverbänden oder dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossen bzw. davon anerkannt sind. Bei mehreren Erfolgen wird der höchst dotierte Erfolg geehrt.
Im Einzelfall können besonders herausragende und verdiente sportliche Leistungen individuell, auch durch Sachpreise, geehrt werden.

(3) Auszeichnungen des Individual- und Mannschaftssports:

Die Sportplakette in Gold mit Urkunde wird verliehen für den

  • 1. bis 3. Platz bei Olympischen Spielen
  • 1. bis 3. Platz bei Welt- oder Europameisterschaften und bei Paralympischen Spielen
  • 1. Platz bei Internationalen Deutschen Meisterschaften
  • 1. Platz bei Deutschen Meisterschaften
  • 1. Platz in der Deutschen Rangliste

Die Sportplakette in Silber mit Urkunde wird verliehen für die / den

  • Teilnahme an Olympischen Spielen
  • Endkampfteilnahme bei Welt- oder Europameisterschaften und bei Paralympischen Spielen
  • 2. Platz bei Internationalen Deutschen Meisterschaften
  • 2. Platz bei Deutschen Meisterschaften
  • 2. Platz in der Deutschen Rangliste
  • 1. Platz bei Süddeutschen Meisterschaften (Landesgruppenmeister)

Die Sportplakette in Bronze mit Urkunde wird verliehen für den

  • 3. Platz bei Internationalen Deutschen Meisterschaften
  • 3. Platz bei Deutschen Meisterschaften
  • 3. Platz in der Deutschen Rangliste
  • 1. Platz bei Baden-Württembergischen Meisterschaften
  • 1. Platz bei Württembergischen Meisterschaften

(4) Auszeichnung von Leistungen im Seniorensport:

Die Sportplakette in Gold mit Urkunde wird verliehen für den

  • 1. bis 3. Platz bei Weltmeisterschaften oder Europameisterschaften

Die Sportplakette in Silber mit Urkunde wird verliehen für den

  • 1. bis 3. Platz bei Deutschen Meisterschaften

Die Sportplakette in Bronze mit Urkunde wird verliehen für den

  • 1. bis 3. Platz bei Süddeutschen Meisterschaften
  • 1. Platz bei Württembergischen oder Baden-Württembergischen Meisterschaften

(5) Die Ehrenplakette in Bronze wird verliehen an Sportlerinnen und Sportler für die Erringung eines 10. Meistertitels bei Württembergischen oder Baden-Württembergischen Meisterschaften.
Die Ehrenplakette in Silber wird verliehen für die Erringung eines 10. Meistertitels bei Deutschen Meisterschaften sowie einmalig für Europameister, Weltmeister und Olympiasieger.
Die Ehrenplakette kann auch bei einer gesonderten Veranstaltung, außerhalb der jährlichen Sportlerehrung, verliehen werden.

(6) Unter dem Begriff Individualsport (Einzelsport) werden Sportarten zusammengefasst, die auf den Leistungen Einzelner basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind. Dazu gehören z.B. Teams und Staffelwettbewerbe.
Als Mannschaftssport wird die Art von Sport bezeichnet, in dem nicht Einzelne, sondern in bestimmter Weise strukturierte Gruppen, die aus mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern bestehen, im Wettbewerb gegeneinander antreten.

(7) Die Verleihung von Ehrungen für sportliche Leistungen erfolgt automatisch und
bedarf keines gesonderten Gemeinderatsbeschlusses.

II. Verfahrensvorschriften

§ 6 Vorschlagsrecht

(1) Berechtigt für die Einreichung von Vorschlägen der unter den §§ 1-3 genannten Ehrungen sind die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und jedes Gemeinderatsmitglied. Darüber hinaus können auch von in Aalen tätigen demokratischen Parteien, von Verbänden, Organisationen, Vereinen und Einzelpersonen Vorschläge an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister oder den Gemeinderat herangetragen werden.

(2) Die Vorschläge bedürfen der Schriftform und müssen eine ausführliche Begründung enthalten.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister legt die Vorschläge aufgrund der §§ 1-3 zur Beratung und Beschlussfassung dem Gemeinderat vor. 

(2) Der Gemeinderat kann Ausnahmen zu dieser Ehrungsordnung beschließen. 

(3) Über die Vorschläge wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. 

(4) Wird ein Vorschlag abgelehnt, so ist ein erneuter Vorschlag für dieselbe Person erst nach drei Jahren wieder möglich.

§ 8 Verleihung der Ehrungen

(1) Die Ehrungen sind durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister in einem würdigen Rahmen zu vollziehen.

(2) Über den Ehrungstag und die Art der Durchführung entscheidet die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

III. Entziehung der Ehrung

§ 9 Gründe für die Entziehung

(1) Eine Ehrung nach §§ 1, 3-5 kann wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden. Vor der Aberkennung ist der geehrten Person die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.

(2) Die nach einer Persönlichkeit benannten Straßen, Wege, Plätze, Brücken oder öffentlichen Gebäude nach § 2 können umbenannt werden, wenn nachträglich offenbar gewordene Tatsachen dies rechtfertigen.

§ 10 Verfahren über die Entziehung

(1) Über die Entziehung oder Umbenennung ist in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats mit einer Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats Beschluss zu fassen.

(2) Die Auszeichnungen sind an die Stadt Aalen zurückzugeben.

IV. Schlussbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Ehrungsordnung der Stadt Aalen tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig werden das Statut einer Ehrenplakette der Stadt Aalen vom 13.12.1956, die Richtlinien für die Verleihung der Ehrenplakette der Stadt Aalen an Stadt- und Ortschaftsräte vom 25.01.1990 und die Ehrungsrichtlinien für die Sportlerehrung vom 20.10. 1982 aufgehoben.
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 20.05.2021 wurde § 5 "Ehrung für sportliche Leistungen" neu gefasst. Diese Richtlinien werden erstmals bei der Sportlerehrung 2021 angewandt.