Fahrplan der Stadt Aalen und der Kita-Träger zum schrittweisen Aufbau eines eingeschränkten Regelbetriebs

Regulärer Kita-Betrieb weiterhin bis 15. Juni untersagt – ein eingeschränkter Regelbetrieb soll nach personellen und räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Kitas schrittweise ab dem 25. Mai 2020 aufgebaut werden.

Die Corona-Verordnung des Landes mit Wirkung ab 18. Mai 2020 ermöglicht nun den Einstieg in die Planung eines eingeschränkten Regelbetriebs. Der reguläre Kita-Betrieb bleibt aber weiterhin bis zum 15. Juni untersagt. Wie es nach dem 15. Juni weitergeht, ist noch nicht bekannt und wird von Seiten der Landesregierung in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Gute Resonanz auf Angebot der Notbetreuung für Kita- und Schulkinder
(© Andreas Wegelin)

Der Kreis der Kinder, die zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind, wurde durch die aktuelle Verordnung nochmals erweitert.

Vorgabe der Landesregierung im Rahmen der Corona-Verordnung ist weiterhin, dass maximal 50 % der Kinder einer Einrichtung jeweils gleichzeitig vor Ort betreut werden können.

„Viel Spielraum für den Aufbau eines eingeschränkten Regelbetriebs bleibt den Kitas vor Ort damit leider nicht. Wir hätten uns sicher mehr für die Kinder gewünscht, müssen uns aber den Vorgaben zur Gewährleistung des  Infektionsschutzes weiter stellen“, so Oberbürgermeister Thilo Rentschler zu der nun am Samstag notverkündeten Verordnung, mit der im Vorfeld bereits Erwartungen an eine stärkere Öffnung der Kitas verbunden waren.  

Nach Abstimmung der Stadt Aalen mit den Kita-Trägern in einer digitalen Videokonferenz am 14. Mai 2020 wurden die Kita-Eltern der rund 2.500 in Aalen betreuten Kinder im Laufe dieser Woche kontaktiert, um die Bedarfe und Interessen für die kommenden vier Wochen zu klären. Falls noch kein Kontakt erfolgt sein sollte, können sich Eltern direkt in der Kita ihres Kindes melden.

Individuelle Lösungen in den Kitas

Wie erste Rückmeldungen bestätigen, ist die Ausgangslage der Aalener Kitas zum Einstieg in einen eingeschränkten Regelbetrieb sehr unterschiedlich. Sie ist gekennzeichnet durch unterschiedliche räumliche und personelle Ressourcen und insbesondere auch durch eine recht unterschiedliche Auslastung bei der Notbetreuung. Diese hat jedoch laut Verordnung Vorrang vor dem nun parallel aufzubauenden eingeschränkten Regelbetrieb, der die Einbindung auch anderer Kinder der Kita ermöglichen soll. Daher ist es zwingend erforderlich, individuelle Lösungen vor Ort in den einzelnen Kitas umzusetzen.

„Unsere Leitungen und Fachkräfte in den Kitas leisten als systemrelevante Berufsgruppe gemeinsam mit ihren Trägern seit Wochen Außergewöhnliches und tragen mit großem Engagement zur Bewältigung dieser Ausnahmesituation bei. Sie brauchen nun ausreichend Vorlauf und Zeit, um diese Vorgaben ordentlich im Sinne der aufzunehmenden Kinder umzusetzen“, so Oberbürgermeister Rentschler mit Blick auf die erneut kurzfristig notverkündete Änderungsverordnung und der feiertagsbedingten kurzen Arbeitswoche.  

Schrittweise Aufnahme eingeschränkter Regelbetrieb

Gemeinsam mit den Kita-Trägern hat die Stadt Aalen auf Grundlage der Corona-Verordnung einen entsprechenden Fahrplan erarbeitet. Der Fahrplan greift die Zielsetzung des Landes auf und bereitet den schrittweisen Aufbau in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs bis zum 15. Juni 2020 vor.

Ein rollierendes System mit Integration aller Kinder, wie ursprünglich vom Land geplant und kommuniziert wurde, findet sich in der Verordnung nicht als Verpflichtung wieder, sondern stellt eine Variante zur Umsetzung dar. Die Aufnahme von Kindern in den eingeschränkten Regelbetrieb darf auch nach örtlich festgelegten Kriterien erfolgen. „Ich freue mich, dass sich Stadt und Träger darauf verständigt haben, dass v.a. auch die Vorschulkinder vorrangig wieder in die Kitas kommen sollen und diese Kinder nun die dringend notwendige Unterstützung bei der Bewältigung des Übergangs in die Schule erhalten“, führt Oberbürgermeister Rentschler weiter aus.

Vorgabe der Corona-Verordnung ist dabei die Umsetzung der Schutzhinweise des Landesjugendamts, der Unfallkasse und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg. Hinzu kommt die Maßgabe, die Kinder in konstanten Gruppen zu betreuen, um Infektionsketten einzuschränken.

Die Kitas werden ab dem 25. Mai 2020 ihre Planungen intensivieren. Eine Aufnahme von zusätzlichen Kindern auf Grundlage der Verordnung erfolgt dann frühestens im Laufe der nächsten Woche und wird schrittweise in den Kitas vor Ort umgesetzt. Die Platzvergabe erfolgt über die Kitas.

Berechtigter Teilnahmekreis – Notbetreuung erweitert

Kinder, die bisher zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt waren, sind weiterhin teilnahmeberechtigt. Darüber hinaus wurde durch die neue Verordnung der Personenkreis der teilnahmeberechtigten Kinder erweitert. Insgesamt sind seit Montag, 18. Mai 2020 folgende Kinder teilnahmeberechtigt:

  1. Kinder, bei denen das Jugendamt die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls feststellt.
  2. Beide Elternteile sind im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt oder nehmen eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahr und sind dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert.
  3. Der/Die Alleinerziehende ist im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt oder nimmt eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahr, und ist durch dessen berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert.
  4. Ein Elternteil ist im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt oder nimmt eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahr. Das weitere Elternteil ist aus schwerwiegenden Gründen (z. B. schwere Erkrankung) an der Betreuung gehindert.
  5. Kinder, bei denen das Jugendamt oder die Kita-Leitung einen besonderen Förderbedarf bei den Kindern feststellt (z. B. Eingliederungshilfe, Hilfe zur Erziehung, etc.).
  6. Kinder, bei denen ein sonderpädagogischer Frühförderbedarf festgestellt wurde.

    Aufbau des eingeschränkten Regelbetriebs
     
  7. Wenn nach der Aufnahme der in Nr. 1. bis 6 teilnahmeberechtigten Kinder noch Plätze in den bestehenden Notbetreuungsgruppen frei sind, wird folgenden Kindern eine Notbetreuung angeboten:

Kinder, bei denen die individuelle oder familiäre Situation die Betreuung in einer bestehenden erweiterten Notbetreuungsgruppe rechtfertigt, z. B. schwere Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eines Elternteils, eines Geschwisterkindes, berufstätige/r Alleinerziehende mit mehreren Kindern im Home-Office, Kinder ohne Kontaktzeit in der deutschen Sprache, Schwangerschaft mit Komplikationen, besondere und beengte Wohnverhältnisse (z. B. Flüchtlings-/Gemeinschaftsunterkunft, Obdachlosenunterbringung), etc.  Hierfür sind nach Maßgabe der Kita-Leitung entsprechende Nachweise zu erbringen.

Elternbeiträge bei der Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung

In den Fällen einer Aufnahme nach Nr. 1 bis 7 wird der volle Betreuungsumfang angeboten und demzufolge ist der volle monatliche Elternbeitrag für den ursprünglich gebuchten Betreuungsumfang zu bezahlen.

Wenn nach der Aufnahme der Kinder nach Nr. 1 bis 7 noch weitere Plätze zur Verfügung stehen, wird die Kita nach personellen und räumlichen Kapazitäten einen eingeschränkten Regelbetrieb mit einer zeitweisen Betreuung aufbauen. Diese zeitweise Betreuung kann beispielsweise in einem rollierenden System mit tage- oder wochenweise Betreuung stattfinden.

Ziel ist es, möglichst vielen Kindern einen Zugang zur Frühkindlichen Bildung und zu sozialen Kontakten mit Gleichaltrigen zu ermöglichen. Bei Aufbau eines eingeschränkten Regelbetriebs ist es nicht Ziel, die individuellen Betreuungsbedarfe und -wünsche der Eltern abzudecken. Diese werden bereits umfassend über den Zugang zur erweiterten Notbetreuung (Nr. 1 bis 7) berücksichtigt. Lassen die vorhandenen Raum- und Personalkapazitäten keinen eingeschränkten Regelbetrieb in der Kita zu, ist eine Umsetzung nicht möglich.

Folgende Kinder werden vorrangig in den eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen:

  1. Die teilnahmeberechtigten Kinder nach Nr. 7, die nicht den vollen Betreuungsumfang in Anspruch nehmen möchten, jedoch Interesse am eingeschränkten Regelbetrieb haben.
  2. Vorschulkinder
  3. Geschwisterkinder der Vorschulkinder: Geschwisterkinder werden bei freien Kapazitäten vorrangig aufgenommen, da sich dadurch weniger Haushalte durchmischen und das Infektionsrisiko sich insgesamt verringert. 
  4. Aufnahme von weiteren Kindern vorrangig nach Alter (älteste zuerst) sofern noch Ressourcen zur Verfügung stehen


Elternbeiträge bei der Teilnahme am eingeschränkten Regelbetrieb:

Folgende Regelung wurde am 19. Mai 2020 mit den Trägern festgelegt:

Umfasst die Betreuungszeit einen Umfang von mind. vier Stunden durchgängige Betreuung am Tag, wird der anteilige reguläre Elternbeitrag für diese Betriebsform tageweise abgerechnet.

Umfasst die durchgängige Betreuung je Tag weniger als vier Stunden am Tag werden je Betreuungstag pauschal 3 Euro in Rechnung gestellt.

In beiden Fällen wird die zur Verfügung gestellte Betreuungszeit in Rechnung gestellt, auch wenn diese kurzfristig nicht in Anspruch genommen werden sollte.

 

INFO und KONTAKT

Amt für Soziales, Jugend und Familie unter der Telefonnummer 07361 52-1052 oder per E-Mail amt-fuer-soziales@aalen.de

Die Hotline ist zu den üblichen Geschäftszeiten des Rathauses besetzt.

© Stadt Aalen, 20.05.2020