Gaststättenangelegenheiten
Neufassung des Landesgaststättengesetz (LGastG) zum 1. Januar 2026
Der Landtag von Baden-Württemberg hat ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) erlassen, das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Künftig werden Veranstaltungen und Gastronomien nicht mehr beantragt, sondern nur noch angezeigt.
Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 2 LGastG)
Für kurzzeitige Veranstaltungen aus besonderem Anlass (ehemals „Gestattung“)
Anzuzeigen sind alle Veranstaltungen, auch ohne Alkohol. Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn Alkohol ausgegeben wird.
Die Person bzw. der Verein, der aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will.
Über das Anzeigeformular der Stadt Aalen.
Name des Veranstalters, ladungsfähige Anschrift, Ort und Zeit des besonderen Anlasses*.
*Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufiges Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann bspw. ein Stadtfest oder auch ein Weihnachtsmarkt sein. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist kein besonderer Anlass.
Beim Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung der Stadt Aalen, Sachgebiet Ortspolizeibehörde (ortspolizeibehoerde@aalen.de).
Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Anlass. Möchten Sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist tätig werden, gehen Sie bitte auf die Ortspolizeibehörde zu.
Kostenfrei, sofern die 2-Wochen-Frist eingehalten wird. Bei verspäteter Anzeige fällt eine Gebühr von 34 Euro an.
Für eine möglichst ereignisfreie Veranstaltung beachten Sie bitte die beiliegenden Hinweise zum Anzeigeformular.
Nach ordnungsgemäßer Anzeige erhalten Sie eine Bestätigung dafür. Die Bestätigung ist nicht rechtsgestaltend.
Dauerhaftes (stehendes) Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 1 LGastG)
Für den dauerhaften Betrieb einer Gaststätte (ehemals „Konzession“).
Das bisherige Erlaubnisverfahren entfällt. Die Anzeige erfolgt nun direkt im Rahmen der Gewerbeanmeldung.
Die Person oder Personengesellschaft, die das Gastgewerbe betrieben möchte.
Mit der Gewerbeanmeldung wird das
1) „Beiblatt zur Gewerbeanmeldung eines Gaststättengewerbes“
Und
2) Der Unterrichtungsnachweis ODER das Zeugnis eines einschlägigen Berufs*
eingereicht.
* Sie sind sich nicht sicher, ob ihr Beruf zu den einschlägigen Berufen gehört? Die Auflistung der einschlägigen Berufe ist unter folgendem Link zu finden: Ausnahme der Nachweispflicht; Liste der einschlägigen Berufe
Beim Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung der Stadt Aalen, Sachgebiet Ortspolizeibehörde (ortspolizeibehoerde@aalen.de).
Mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn. Möchten Sie innerhalb der Sechs-Wochen-Frist tätig werden, gehen Sie bitte auf die Ortspolizeibehörde zu.
Kostenfrei, sofern die 6-Wochen-Frist eingehalten wird. Bei verspäteter Anzeige fällt eine Gebühr von 34 Euro an.
Nach ordnungsgemäßer Anzeige erhalten Sie eine Bestätigung dafür. Die Bestätigung ist nicht rechtsgestaltend.
Bestandsschutz: Wer vor dem 1. Januar 2026 bereits eine Gaststättenerlaubnis besaß, muss nichts veranlassen. Bestehende Auflagen gelten weiter fort.
Sperrzeiten (§ 8 LGastG)
Die Sperrzeit regelt, wann der Betrieb ruhen muss. Für Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten gilt in Aalen:
| Zeitraum | Beginn | Ende |
| So - Do | 3 Uhr | 6 Uhr |
| Fr - Sa | 5 Uhr | 6 Uhr |
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verkürzt werden. Kommen Sie hierzu auf die Ortspolizeibehörde zu.
Weitere Informationen und Hinweise
Sondernutzung öffentlicher Flächen
Die Anzeige nach dem Gaststättengesetz ersetzt nicht die Erlaubnis für Außenbewirtung oder Verkaufsstände auf Gehwegen oder Plätzen. Hierfür muss weiterhin eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden.
Jugendschutz & Lärmschutz
Auch ohne förmliches Genehmigungsverfahren sind Sie als Betreiber verpflichtet, die geltenden Gesetze (Jugendschutzgesetz, Landesimmissionsschutzgesetz) eigenverantwortlich einzuhalten.
Konsequenzen bei Verstößen
Eine fehlende, verspätete oder unvollständige Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 2 LGastG und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem kann der Betrieb bei Missachtung der Regeln vorläufig untersagt werden.
Ausführliche Informationen zum neuen Landesgaststättengesetz sind in folgender Broschüre zu finden:
Landesgaststättengesetz: Informationen für Gastgewerbetreibende
Unsere Anschrift
Rathaus Wasseralfingen
Stefansplatz 3
73433 Aalen-Wasseralfingen
Öffnungszeiten
Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung