Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Aalen

Auf Grund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat sich der Gemeinderat am 2. September 1976 mit Änderungen vom 17. Februar 1994, 1. September 1994, 16. Dezember 1999, 15. September 2004, 20. Dezember 2007, 29. Januar 2009, 26. April 2012, 17. November 2016, 4. Juli 2019, 25. Juni 2020, 28. Oktober 2021, 24. November 2022 und 25. Mai 2023 folgende Geschäftsordnung (GO) gegeben:

I. Allgemeine Bestimmungen
 

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender

(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte).

(2) Der Erste Bürgermeister vertritt den Oberbürgermeister. Ist er rechtlich oder tatsächlich verhindert, so führen der weitere Bürgermeister oder die gem. § 48 GemO bestellten Stellvertreter in der für sie geltenden Reihenfolge den Vorsitz.

-§§ 25, 48, Abs. 1, 49 GemO-


§ 2 Mitgliedervereinigungen

(1) Die Stadträte können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss einschließlich etwaiger ständiger Gäste aus mindestens 3 Stadträten bestehen. Ein Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Jede Fraktion hat ihre Bildung und Auflösung, ihre Bezeichnung, die Namen ihrer Mitglieder, ihrer Vorsitzenden und deren Stellvertreter sowie etwaige Änderungen dem Bürgermeisteramt mitzuteilen.

(3) Bei der Zuteilung der Sitze zur Besetzung der Ausschüsse des Gemeinderats, der Aufsichtsräte und den Vertretungen in Körperschaften sollen die Fraktionen und Gruppierungen im Verhältnis ihrer bei der Kommunalwahl erreichten Gesamtstimmenzahlen berücksichtigt werden.
 

§ 3 Sitzordnung

(1) Die Sitzordnung der Stadträte richtet sich nach der Zugehörigkeit zu einer Fraktion.
Die Reihenfolge der Fraktionen wird vom Ältestenrat bestimmt.

(2) Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt.

(3) Die Sitze werden in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderats verteilt. Wechselt ein Stadtrat die Zugehörigkeit zu einer Fraktion, so erhält er seinen Sitz bei der neuen Fraktion.
 

§ 4 Ältestenrat

(1) Zur Beratung des Oberbürgermeisters in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats wird ein Ältestenrat gebildet.

(2) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister und Mitgliedern der Fraktionen. Jede Fraktion hat für je angefangene 5 Mitglieder einen Sitz im Ältestenrat. Darüber hinaus erhalten Wählervereinigungen und Zählgemeinschaften, die den Fraktionsstatus von 3 Mitgliedern nicht erreichen, einen Sitz im Ältestenrat.

(3) Den Vorsitz im Ältestenrat führt der Oberbürgermeister - im Falle seiner Verhinderung ein Beigeordneter oder Stellvertreter nach § 49 Abs. 1 GemO in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge -.

(4) Der Vorsitzende kann, wenn er es für zweckmäßig erachtet, Beigeordnete zu den Sitzungen des Ältestenrats heranziehen.

(5) Der Ältestenrat wird vom Oberbürgermeister schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Er ist einzuberufen, wenn es 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(6) Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend ist.

(7) Der Ältestenrat fasst keine Beschlüsse. Über seine Verhandlungen wird eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls erstellt, das die wesentlichen Inhalte der Sitzung wiedergibt. Eine Tonaufnahme wird erstellt.


§ 4a Beteiligung des Jugendgemeinderats

(1) Der Jugendgemeinderat wird bei allen Jugendangelegenheiten beteiligt. Hierzu entsendet der Jugendgemeinderat zwei Mitglieder in die entsprechenden Sitzungen des Gemeinderats, der beratenden und beschließenden Ausschüsse. Die Vertreter*innen des Jugendgemeinderats haben bei der Beratung der jugendrelevanten Tagesordnungspunkte ein Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht. 

(2) Darüber hinaus hat der Jugendgemeinderat das Recht auch außerhalb von Sitzungen Anträge, die Jugendinteressen berühren und von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendgemeinderats unterstützt werden, an den Gemeinderat zu stellen. Diese Anträge sind auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats bzw. des Ausschusses zu setzen. 

 

II. Rechte und Pflichten der Stadträte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen
 

§ 5 Rechtsstellung der Stadträte

(1) Die Stadträte sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Oberbürgermeister verpflichtet die Stadträte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

(3) Die Stadträte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

-§ 32 Abs. 1 und 3 GemO-


§ 6 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Stadträte

(1) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Oberbürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.

(2) Jeder Stadtrat kann an den Oberbürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Abs. 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig.

(3) Schriftliche und elektronische Anfragen sind innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Oberbürgermeister mündlich beantwortet werden. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Oberbürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit.

(4) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner i. S. des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu wahren.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten.

-§ 24 Abs. 3 bis 5 GemO-


§ 7 Amtsführung

(1) Die Stadträte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen.

(2) Bei Verhinderung oder vorzeitigem Verlassen der Sitzung ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes zu verständigen.

(3) Abwesenheit, Verspätung oder vorzeitiges Verlassen der Sitzung sind in der Niederschrift festzuhalten.

-§§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1 GemO-


§ 8 Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die Stadträte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Oberbürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. 
Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 11 bekannt gegeben worden sind.

(2) Stadträte dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheimzuhaltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will.

-§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO-


§ 9 Vertretungsverbot

(1) Die Stadträte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Stadt nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Stadt nicht übernehmen.

(2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Abs. 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Oberbürgermeister.

-§ 17 Abs. 3 GemO-


§ 10 Ausschluss wegen Befangenheit

(1) Ein Stadtrat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

  1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,
    (Anmerkung: Verwandte bis zum dritten Grade sind: Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten)
  3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
    (Anmerkung: Verschwägerte bis zum zweiten Grade sind: Schwiegereltern, Großschwiegereltern, Schwiegerkinder, Großschwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefenkel, Schwäger und Schwägerinnen)
  4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.

Dies gilt auch, wenn der Bürger, im Fall der Nummer 2 auch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Verwandte ersten Grades,

  1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
  2. Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbstständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört,
  3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder
  4. in der Angelegenheit in anderer als in öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

(4) Der Stadtrat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten und bei Ehrenbeamten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Oberbürgermeister.

(5) Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.

-§ 18 GemO-

 

III. Sitzungen des Gemeinderats
 

§ 11 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse

(1) Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden.
Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden, sofern nicht der Vorsitzende und der Gemeinderat dem Antrag ohne Erörterung zustimmen.

(2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten. Steht zu erwarten, dass der Zuhörerraum nicht ausreicht, so kann der Zutritt vom Besitz einer Eintrittskarte abhängig gemacht werden. Die Eintrittskarten werden vom Bürgermeisteramt in der Reihenfolge der Antragstellung ausgegeben.

(3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Abs. 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

-§ 35 GemO-


§ 12 Verhandlungsgegenstände

(1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Oberbürgermeisters, die dazu gestellten Anträge, über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats und über Empfehlungungen der Ausschüsse.

(2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen.


§ 13 Einberufung

(1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden, in der Regel auf einen Donnerstagnachmittag. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören.

(2) Der Oberbürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(3) In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich, elektronisch oder durch Boten) einberufen werden. Die Tagesordnung ist in diesen Fällen schriftlich vor Beginn der Sitzung im Sitzungsraum auszulegen.

(4) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Oberbürgermeister als Einladung. Stadträte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen.

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. Die Stadt Aalen veröffentlicht dies ebenso auf ihrer Internetseite.

-§ 34 Abs. 1 und 2 GemO-


§ 14 Tagesordnung

(1) Der Oberbürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf. § 4 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

(2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören.

(3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist.

(4) Der Oberbürgermeister kann in dringenden Fällen durch schriftlich auszugebende Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen, solange der Gemeinderat in die Beratung dieser Gegenstände noch nicht eingetreten ist. Dies gilt nicht für Anträge nach Abs. 2.


§ 15 Beratungsunterlagen

(1) Der Einberufung nach § 13 dieser Geschäftsordnung fügt der Oberbürgermeister die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten.

(2) Die Beratungsunterlagen der nichtöffentlichen Sitzungen sind nur für die Gemeinderäte bestimmt. Über den Inhalt der Vorlagen ist Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für elektronisch übermittelte Beratungsunterlagen. Die Beratungsunterlagen sind gegen missbräuchliche Verwendung ordnungsgemäß aufzubewahren bzw. zu sichern.

(3) Vorlagen zu öffentlichen Sitzungen werden rechtzeitig vor der Sitzung, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderats zugegangen sind, über das in www.aalen.de integrierte Bürgerinformationssystem öffentlich zugänglich gemacht.

(4) In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderungen der Beratungsunterlage möglich, kann im Einzelfall von der Auslegung abgesehen werden. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden.

-§ 34 Abs. 1 GemO-


§ 16 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung

(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.

(2) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest, leitet die Verhandlungen und schließt die Sitzung. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss.

-§ 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO-


§ 17 Handhabung der Ordnung, Hausrecht

(1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen.

(2) Zuhörer, die wiederholt die Ruhe gestört haben, können vom Vorsitzenden auf bestimmte Zeit vom Besuch der Sitzungen ausgeschlossen werden.

(3) Der Vorsitzende kann eine Sitzung unterbrechen oder ganz schließen, wenn sie durch Unruhe gestört wird oder wenn den Anordnungen, die der Vorsitzende zur Aufrechterhaltung der Ordnung trifft, nicht nachgekommen wird.

(4) Stadträte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden nach Androhung aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für 6 Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.

-§ 36 Abs. 1 und 3 GemO-


§ 18 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat

(1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen Sitzungen kann ein Gegenstand nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Gemeinderates nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt.

(4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.

(5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.


§ 19 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat

(1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Stadt oder anderen Personen übertragen.

(2) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil.

(3) Ortsvorsteher, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, können an Verhandlungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Der Oberbürgermeister kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

(5) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss er Beamte oder Angestellte der Stadt zu sachverständigen Auskünften zuziehen.

(6) Beim Vortrag ist auch über etwaige Anträge der Ausschüsse des Gemeinderats und der Ortschaftsräte zu berichten.

-§ 33 GemO-


§ 20 Redeordnung

(1) Der/Die Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 19 Abs. 1). Er/Sie fordert zu Wortmeldungen auf und kann das Wort in der ersten Runde der Diskussion in der Reihenfolge der Fraktionsstärke erteilen. Die erste Runde der Diskussion ist beendet, nachdem jede Fraktion oder Gruppierung oder jedes Mitglied des Gemeinderats, das keiner Fraktion oder Gruppierung angehört, einmal zur Sache gesprochen hat oder die Möglichkeit hatte, einmal zur Sache zu sprechen. Danach erteilt der/die Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er/sie die Reihenfolge. Die Übertragung von in der ersten Runde der Diskussion nicht in Anspruch genommener Redezeit in nachfolgende Diskussionsrunden ist nicht möglich. Ein*e Teilnehmer* in an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm/ihr von dem/der Vorsitzenden erteilt ist.

(2) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen. Er kann außerdem dem beauftragten Berichterstatter, zugezogenen Einwohner oder Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung und zur Berichtigung eigener Ausführungen.

(3) Der Redner darf nicht unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann jedoch den Redner unterbrechen, wenn er nicht bei der Sache bleibt, sich in längeren Wiederholungen ergeht oder die Redezeit überschreitet. Bei ungebührlichen oder beleidigenden Ausführungen eines Redners oder Zwischenrufers kann der Vorsitzende einen Ordnungsruf erteilen.

(4) Äußerungen, die mit einem Ordnungsruf gerügt worden sind, dürfen nicht mehr zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden.

(5) Die Redezeit darf in der ersten Runde der Diskussion 8 Minuten, nach Abschluss der ersten Runde der Diskussion 4 Minuten und bei Geschäftsordnungsanträgen 3 Minuten nicht überschreiten. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Haushaltsreden der Fraktionen, Gruppierungen und Mitglieder des Gemeinderats, die keiner Fraktion oder Gruppierung angehören. Über eine abweichende Redezeit entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats. Spricht ein*e Redner*in über die Redezeit hinaus, so kann ihm/ihr der/die Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

(6) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach der Abstimmung und wenn eine solche nicht stattfindet, nach Schluss der Aussprache das Wort erteilt.

(7) Der Vorsitzende kann einem Redner das Wort entziehen,

a) wenn dieser von ihm während der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand zweimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden ist;

b) wenn dieser besonders gröblich die Ordnung verletzt;

c) nach vorheriger Ankündigung, wenn der Redner die Redezeit überschreitet.

(8) Ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf zum gleichen Verhandlungsgegenstand nicht mehr sprechen. Bestreitet der Redner die Berechtigung der Wortentziehung, des Ordnungsrufes oder der Verweisung zur Sache, so kann er mit kurzer Begründung die Entscheidung des Gemeinderats anrufen.

(9) Ist die Rednerliste erschöpft, so wird die Beratung geschlossen und die Abstimmung vorgenommen.

(10) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig.


§ 21 Sachanträge

(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden.

(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.


§ 22 Geschäftsordnungsanträge

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber gestellt werden.

(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Redner Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.

(3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere

a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen,

b) der Schlussantrag,

c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen,

d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten,

e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,

f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen,

g) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit.

(4) Ein Stadtrat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst. b und c nicht stellen.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung können nicht mehr gestellt werden, wenn die Abstimmung eröffnet ist.


§ 23 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit

(1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen (§ 24) und Wahlen (§ 25).

(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als 3 Mitglieder stimmberechtigt sind.

(5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Stadträte. Ist auch der Oberbürgermeister befangen, findet § 124 GemO entsprechende Anwendung, dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Oberbürgermeisters bestellt.

(6) Bei der Berechnung der Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder nach den Abs. 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern zuzüglich des Oberbürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 22 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Stadtrats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird.

(7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist.

-§ 37 GemO-


§ 24 Abstimmung

(1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung wird vor Sachanträgen abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Bei Sachanträgen wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. Der weitestgehende Antrag ist der Antrag, der inhaltlich am meisten von dem ursprünglichen Antrag des Antragstellers, des Oberbürgermeisters oder eines Ausschusses abweicht. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Fassung oder Reihenfolge der Anträge, so entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss.

(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handerhebung ab. Namentlich wird abgestimmt auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der Stadträte. Bei namentlicher Abstimmung richtet sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nach dem Namensalphabet. Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, so kann er dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen.

(4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 25 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.


§ 25 Wahlen

(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.

(2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt.

(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Stadtrats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen.

-§ 37 Abs. 7 GemO-


§ 26 Ernennung, Anstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten

(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister über die Ernennung, Anstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Oberbürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.

(2) Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluss zu fassen.

-§ 24 Abs. 2, § 37 Abs. 7 GemO-


§ 27 Widerspruch gegen Beschlüsse des Gemeinderats

Der Oberbürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Stadträten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens 3 Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Oberbürgermeisters auch der neue Beschluss gesetzwidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.


§ 28 Fragestunde

(1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).

(2) Grundsätze für die Fragestunde:

a) Die Fragestunde findet in der Regel am Schluss der ersten öffentlichen Sitzung jedes dritten Monats statt. Ihre Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.

b) Jeder Frageberechtigte i. S. des Abs. 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende und je ein Beauftragter einer Fraktion Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. 

Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks- und Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.

-§ 33 Abs. 4 GemO-


§ 29 Anhörung

(1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag betroffener Personen und Personengruppen.

(2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.

(3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung, über die die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

(4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen.

- § 33 Abs. 4 GemO-

 

IV. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch Offenlegung
 

§ 30 Schriftliches Verfahren

Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag über den im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden soll, muss allen Stadträten zugehen. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.

-§ 37 Abs. 1 GemO-


§ 31 Offenlegung

(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen.

(2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. 
Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.

(3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Stadträte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage im Rathaus ausliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen.

 

V. Niederschrift
 

§ 32 Inhalt der Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der Anwesenden und die Namen der abwesenden Stadträte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.

(2) Bei Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens und der Offenlegung gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

-§ 38 Abs. 1 GemO-


§ 33 Führung der Niederschrift

(1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt.

(2) Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen.

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Stadträten, die an der Verhandlung teilgenommen haben und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Tonbandaufzeichnungen von Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse werden auf die Dauer von 2 Jahren bei der Geschäftsstelle des Gemeinderats aufbewahrt.

In beratenden Ausschüssen des Gemeinderats wird ein Ergebnisprotokoll erstellt.

-§ 38 Abs. 2 GemO-


§ 34 Anerkennung der Niederschrift

Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Gemeinderatssitzung, spätestens innerhalb eines Monats durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift vorgebrachte Einwendungen entscheidet, wenn sie nicht vom Vorsitzenden und vom Schriftführer als begründet angesehen werden, der Gemeinderat.

-§ 38 Abs. 2 GemO-


§ 35 Einsichtnahme in die Niederschrift

(1) Die Stadträte können jederzeit in die Niederschriften über die öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen Einblick nehmen.

(2) Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Einwohnern gestattet.

-§ 38 Abs. 2 GemO-

 

VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse
 

§ 36 Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats

Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe sinngemäß Anwendung:

a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Oberbürgermeister. Er kann einen Beigeordneten oder einen seiner Stellvertreter oder, wenn alle Stellvertreter und Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, der Stadtrat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.

b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Oberbürgermeister. Er kann einen Beigeordneten oder einen seiner Stellvertreter, oder ein Mitglied des Ausschusses, der Stadtrat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. Ein Beigeordneter hat als Vorsitzender Stimmrecht.

c) Ortsvorsteher können an den Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, in denen Angelegenheiten ihrer Ortschaft behandelt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.

d) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

e) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

f) Sitzungen der beschließenden und beratenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten dienen, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. Es muss nichtöffentlich verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern.

g) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung.

h) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter, falls dies nicht durch die Fraktion geschieht.

i) Zur Unterrichtung des Gemeinderats werden die Niederschriften über die öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der beschließenden Ausschüsse in der Gemeinderatssitzung zur Einsichtnahme durch die Stadträte aufgelegt.

-§§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO-

 

VII. Schlussbestimmung
 

§ 37 Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Gemeinderat.

(2) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Beschlussfassung des Gemeinderats.


§ 38 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 2. September 1976 in Kraft. Die Änderung vom 17. November 2016 tritt am 18. November 2016 in Kraft. Die Änderung vom 4. Juli 2019 tritt am 4. Juli 2019 in Kraft. Die Änderung vom 28. Oktober 2021 tritt am 28. Oktober 2021 in Kraft. Die Änderung vom 24. November 2022 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Änderung vom 25. Mai 2023 tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.