Neufassung der polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Aalen

Am 25. April hat der Gemeinderat der Stadt Aalen eine neue polizeiliche Umweltschutzverordnung (PolVO) beschlossen. Sie tritt am 1. Juni 2024 in Kraft. Das sind die wichtigsten Änderungen.

Ein zentraler Punkt der Neufassung stellt die Anpassung der Öffnungs- und Ausschankzeiten für Veranstaltungen dar. Bereits seit 2011 orientierte man sich bei Bürger- und Gemeindefesten im Stadtgebiet an der Gestattungspraxis des Landkreises. Nun wurde diese Praxis in der neuen polizeiliche Umweltschutzverordnung festgeschrieben. Für Feste unter freiem Himmel gilt: Musikende ist um 24 Uhr, Ausschankende um 0.30 Uhr und Veranstaltungsende um 1 Uhr. Bei Festen in geschlossenen Räumen ist Musikende um 1.30 Uhr, Ausschankende um 1.30 Uhr und Veranstaltungsende um 2 Uhr.

Tierehalterinnen und halter

Neu ist in der Verordnung, dass künftig Führer von Tieren geeignete Behältnisse bei sich haben (z.B. Hundekotbeutel) müssen, um den Tierkot zu beseitigen. Sie sind auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen. Zudem ist es Tierhaltern und Tierführern nicht gestattet, den Tierkot auf fremden landwirtschaftlichen Flächen liegen zu lassen. Davon ausgenommen sind eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Flächen.

Rauchen auf Kinderspielplätzen

Um die Gesundheit von Kindern zu schützen, ist das Rauchen auf Kinderspielplätzen künftig verboten.

Lärmschutz

Aus Gründen des Lärmschutzes dürfen Straßenmusiker auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in Grün- und Erholungsanlagen künftig keine elektroakustischen Verstärker für gespielte Instrumente und Gesang nutzen.

Hundehalterinnen und halter

Die Leinenpflicht für Hundehalter wird in der Verordnung leicht angepasst. Sie gilt nach wie vor im Innenbereich und im Außenbereich bis 100 Meter ab dem Ende der geschlossenen Bebauung. In der alten Verordnung stand, dass sie im Außenbereich bis 100 Meter ab dem letzten bewohnten Gebäude gilt.

Trinkwasserbrunnen und Zierbrunnen

Neu ist auch die Unterscheidung der öffentlichen Brunnen in Trinkwasserbrunnen und Zierbrunnen. Hintergrund ist, dass im Stadtgebiet Trinkwasserbrunnen für Menschen und Tiere aufgestellt werden sollen. An Trinkbrunnen darf dann für den aktuellen Bedarf Wasser entnommen werden, an Zierbrunnen ist eine Wasserentnahme weiterhin nicht erlaubt.

Belästigung der Allgemeinheit

Unter dem Punkt Belästigung der Allgemeinheit wurde grob ungehöriges Handeln, beispielsweise Grölen oder Ausspucken, neu aufgenommen. Dies ist künftig auf öffentlichen Verkehrsflächen, in Grün- und Erholungsanlagen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen untersagt.

© Stadt Aalen, 23.05.2024