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Räum- und Streupflicht beachten

In Anbetracht der bevorstehenden Wintermonate macht die Stadt Aalen alle Straßenanliegerinnen und -anlieger auf ihre Verpflichtung zum Räumen und Streuen der Gehwege und sonstiger in der Streupflichtsatzung der Stadt Aalen festgelegten Flächen aufmerksam. Die Verpflichtungen gelten innerhalb geschlossener Ortslagen bei Schneeanhäufungen sowie bei Schnee- und Eisglätte.

Geräumt werden müssen Gehwege und sonstige Flächen (Flächen am Rande von Fahrbahnen ohne Gehwege, Flächen am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen) in einer Breite von 1,50 m, so dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. 

Verpflichtet zum Räumen sind nach der Streupflichtsatzung der Stadt Aalen Straßenanliegerinnen und -anlieger, in deren Eigentum oder Besitz sich Grundstücke befinden, die an einer Straße liegen oder von dieser Straße aus eine Zufahrt bzw. einen Zugang haben. Darunter fallen auch gemietete oder gepachtete Grundstücke, ebenso Grundstücke, die nicht bebaut sind. Sind mehrere Straßenanliegerinnen und -anlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. 

Zum Streuen sollte möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Als Ausnahmen hierfür gelten z.B. Eisglätte oder gefährliche Steigungsstellen. Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist in diesen Fällen auf ein Höchstmaß von maximal zehn Gramm Streugut pro Quadratmeter zu beschränken. 

Die Gehwege und sonstigen Flächen müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf erneut zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. 

Verstöße gegen diese Verpflichtungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Daneben können auf die Verpflichteten auch privatrechtliche Schadenersatzforderungen zukommen. 

© Stadt Aalen, 18.11.2024