Suche schließen

Satzung der Musikschule der Stadt Aalen

Aufgrund §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2 und 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 26.06.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1    Allgemeines

(1)    Die Musikschule der Stadt Aalen ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung     der Stadt Aalen. Hierzu gehören die Hauptstellen in Aalen sowie die jeweiligen Außenstellen in den Stadtteilen.
(2)    Zwischen der Musikschule der Stadt Aalen und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
(3)    Die Musikschule wird den Einwohnern Aalens gewidmet und steht diesen   gegen Bezahlung der Benutzungsgebühren gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung zur Verfügung. In Ausnahmefällen können auch Schülerinnen und Schüler in die Musikschule aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz nicht im Stadtgebiet Aalen haben.
(4)    Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei den Musikinteressierten jeden Alters erschließen und fördern durch Heranbildung des Nachwuchses: für das Laienmusizieren, Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung.
 

§ 2    Aufbau der Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt nach dem Strukturplan des Verbands deutscher Musikschulen (VDM).
 

§ 3    Unterrichtszeiten

(1)    Das Schuljahr der Musikschule der Stadt Aalen beginnt am 1. September und endet am 31.August; es orientiert sich an der in Baden-Württemberg gültigen Ferienordnung. Die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen in Aalen sowie die Dienstbefreiungen bei der Stadtverwaltung aus besonderen Anlässen gelten in gleicher Weise für die Musikschule.
(2)    Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags am Nachmittag erteilt.
(3)    Es werden Unterrichtseinheiten mit 30, 45, 60 und 90 Minuten Dauer gebildet. 
(4)    Fällt der Unterricht durch die Schuld eines zu Unterrichtenden aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholen des Unterrichts. Im Falle einer längeren Krankheit kann Gebührenbefreiung beantragt werden.
(5)    Die Musikschule Aalen garantiert bei wöchentlichem Unterricht 33 Unterrichtsstunden des gebuchten Unterrichtsfaches im laufenden Schuljahr. Finden seitens der Musikschule Aalen weniger Unterrichtseinheiten statt, werden diese - auf Antrag spätestens zum 31.07. des laufenden Schuljahres - am Ende des laufenden Schuljahres rückvergütet. Für jede Stunde die rückvergütet wird, wird 1/33 der Jahresgebühr, auf volle Endbeträge kaufmännisch gerundet, erstattet. Beginnt der Unterricht unterjährig oder in einem anderen Rhythmus, wird anteilig hierzu verfahren. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechts¬verordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
(6)    Der Unterricht wird in städtischen Räumen und Räumen der Kooperationspartner erteilt.
 

§ 4    Teilnahmevoraussetzungen    

(1)    Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunde verpflichtet. Bei Verhinderungen der Schülerinnen und Schüler muss rechtzeitig abgesagt werden. Bei Minderjährigen sind die Erziehungsberechtigten in der Verantwortung.  
(2)    Bei unentschuldigtem Fehlen werden Mahnungen zugeschickt. Erfolgt nach zwei Mahnungen keine Reaktion seitens des zu Unterrichtenden oder seines / seiner Erziehungsberechtigten, so kann der zu Unterrichtende durch die Schulleitung von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Die Musikschulgebühren sind in diesem Falle bis zum Ende des Schuljahres zu zahlen.
(3)    Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht ist auch möglich, wenn andere zwingende Gründe vorliegen, z.B. andauernde Leistungsmängel, schwerwiegende Verstöße gegen die Unterrichtsdisziplin oder diese Satzung.
(4)    Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet.
(5)    Öffentliches Auftreten der Schülerinnen und Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern sind rechtzeitig vorher der Lehrkraft bzw. der Schulleitung anzuzeigen.
 

§ 5    Leihinstrumente

(1)    In beschränktem Umfang können Leihinstrumente für den Anfängerunterricht zur Verfügung gestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Instrumente sorgsam zu behandeln. Bei Verlust oder Beschädigung des Instruments haften die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten. Die reguläre Leihdauer beträgt ein Jahr. 
(2)    Für das Ausleihen von Instrumenten wird eine Gebühr erhoben, die monatlich zusammen mit den Musikschulgebühren zu entrichten ist. Die Leihgebühren unterliegen nicht den Bestimmungen zur Gebührenermäßigung.
(3)    Die Kosten für entstandene Schäden sind vom Zahlungspflichtigen zu tragen.
(4)    Leihinstrumente dürfen zur Reparatur nur einem von der Schulleitung dafür bestimmten Instrumentenbauer übergeben werden.
 

§ 6    An-/ Ummeldung

(1)    Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht und Ummeldungen sind in der Regel zu Beginn eines Schuljahres bzw. eines Schulhalbjahres möglich. An- oder Ummeldungen müssen bis spätestens 30. Juni bzw. 30. November erfolgen.
(2)    Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Ergänzungsfach ohne Instrumentalunterricht kann jederzeit erfolgen.
(3)    Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
 

§ 7    Abmeldung

(1)    Abmeldungen können grundsätzlich nur zum Ende des Schulhalbjahres oder zum Ende des Schuljahres erfolgen und müssen bis zum 30. November des Vorjahres bzw. zum 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich beim Sekretariat der Musikschule der Stadt Aalen eingereicht werden.
(2)    Abmeldungen während des laufenden Schuljahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Wegzug oder längerer Krankheit) berücksichtigt werden und sind schriftlich mit entsprechendem Nachweis einzureichen.
(3)    Die Lehrkräfte können keine Abmeldungen entgegennehmen.
 

§ 8    Datenschutz

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Musikschule der Stadt Aalen, Georg-Elser-Platz 1, 73431 Aalen, vertreten durch den Oberbürgermeister, die Oberbürgermeisterin der Stadt Aalen, Marktplatz 30, 73430 Aalen.
Kontaktdaten bei Fragen zum Datenschutz: datenschutz@aalen.de Die im Anmeldeformular abgefragten Daten werden zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung Musikschule der Stadt Aalen verwendet. Hierbei wird zwischen zwingend anzugebenden Daten und freiwillig anzugebenden Daten unterschieden. Ohne die zwingend anzugebenden Daten (Name, Vorname, Adresse, gültige E-Mail-Adresse) kann kein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet werden. Für Anmeldungen von Kindern und Jugendlichen ist die Angabe des Geburtsdatums zwingend erforderlich. Die Abfrage von Festnetz- und Mobilfunknummern erfolgt zur Durchführung des Benutzungsverhältnisses, um z.B. bei Unterrichtsänderungen unmittelbar und rechtzeitig Kontakt aufnehmen zu können. Die weiteren freiwilligen Angaben werden zur Durchführung des Benutzungsverhältnisses bzw. falls dies so angegeben ist, für statistische Zwecke verwendet. Sofern bei der Anmeldung eine entsprechende Zustimmung erteilt wird, werden den Schülern / Erziehungsberechtigten Informationen der Musikschule zugesandt. 
Für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist die Angabe von IBAN sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Kontoinhabers erforderlich. 
Nach Vertragsabwicklung werden die Daten gelöscht, es sein denn, es bestehen gesetzliche Aufbewahrungsfristen. In diesem Fall werden die Daten bis zu 10 Jahre aufbewahrt. Die Daten werden für jegliche Verwendungsart gesperrt. 
Die betroffenen Personen haben das Recht von der Stadtverwaltung Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können verlangen, die bereitgestellten personenbezogenen gemäß Art. 20 DSGVO zu erhalten oder zu übermitteln. Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten können sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, poststelle@lfdi.bwl.de beschweren. Sie sind nicht verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Sind die betroffenen Personen damit nicht einverstanden, kann eine Anmeldung nicht erfolgen und es ist somit nicht möglich Unterricht an der Musikschule der Stadt Aalen zu erhalten. 
 

§ 9 Gebührenordnung

Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule der Stadt Aalen werden monatliche Gebühren gemäß der Gebührenordnung erhoben. Die Unterrichtsgebühren sind auch in den Ferien sowie den sonstigen schulfreien Tagen und den gesetzlichen Feiertagen zu bezahlen.
 

§ 10 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Unterrichtsgebühr sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, verpflichtet.
 

§ 11 Fälligkeit

Die monatliche Gebührenschuld entsteht jeweils am 1. eines Kalendermonats.
Mit der Zustellung der Gebührenrechnung bzw. der Weitergabe der Lastschrift an das Kreditinstitut wird die Benutzungsgebühr fällig. Die Gebühr für Leihinstrumente wird gleichzeitig mit der monatlichen Gebührenschuld fällig. 
Für Nichtabbucher wird ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 3,00 Euro erhoben.
 

§ 12 Haftung

(1)    Die Nutzer der Musikschule der Stadt Aalen, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften für Beschädigung oder Entwendung.
(2)    Für Garderobe wird seitens der Schule keine Haftung übernommen.
 

§ 13 Aushändigung der Satzung mit Gebührenordnung

Die Satzung mit Gebührenordnung der Musikschule der Stadt Aalen wird den    Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung der Schülerin /des Schülers ausgehändigt. Nachteilige Folgen können nicht durch Unkenntnis der Regelungen dieser Satzung mit Gebührenordnung abgewendet werden.
 

§ 14 Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule der Stadt Aalen vom 12.10.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.6.2022 außer Kraft. 
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung  wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:
Aalen, den 20.08.2025


gez.:
Bernd Schwarzendorfer
Bürgermeister

Gebührenordnung ab 1. September 2025

Anlage zu § 9 der Satzung der Musikschule der Stadt Aalen, Gültig ab 1. September 2025

Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule der Stadt Aalen werden monatliche Gebühren gemäß dieser Gebührenordnung erhoben. Die Unterrichtsgebühren sind auch in den Ferien sowie den sonstigen schulfreien Tagen und den gesetzlichen Feiertagen zu bezahlen.

 

Angebotsübergreifende Gebühren der Musikschule der Stadt Aalen

Nichtabbucherzuschlag, monatlich gem. § 11 der Satzung 3 Euro

Elementarstufe

Die Schulgebühren je Schülerin/Schüler pro Monat Alter Dauer Wöchentlicher Unterricht
Wichtelspion ab 3 Monate bis 3 Jahre 45 min 24 Euro
Musikspion 4 - 7 Jahre 45 min 24 Euro
Blockflötenspion ab 5 Jahre 45 min 27 Euro
Bandspion 7 - 10 Jahre 45 min 27 Euro

Ballett

Die Schulgebühren je Schülerin/Schüler pro Monat Alter / weitere Informationen Dauer Wöchentlicher Unterricht
Tanzspion 4 - 7 Jahre 45 min 27 Euro
Ballett Gruppenunterricht 60 min 41 Euro
Ballett Gruppenunterricht 90 min 61 Euro

Gebühren für Ballett (Einzelunterricht, 2er-Gruppe, 3er-Gruppe, wöchentlich oder 14-täglich) entsprechend den Gebühren für Instrumentalunterricht inkl. Gesang.

Instrumentalunterricht inkl. Gesang

Die Schulgebühren je Schülerin/Schüler pro Monat Alter / weitere Informationen Dauer Wöchentlicher Unterricht 14-täglicher Unterricht Orchestertarif* (wöchentlicher / 14-täglicher Unterricht) Erwachsenentarif (ab dem vollendeten 27. Lebensjahr)
Einzelunterricht   30 min 70 Euro 37 Euro 55 Euro / 29 Euro 76 Euro
  Nur auf Antrag möglich*** 45 min 105 Euro 53 Euro 82 Euro / 42 Euro 112 Euro
2er-Gruppe   30 min 36 Euro 20 Euro 29 Euro / 14 Euro 39 Euro
    45 min 52 Euro 28 Euro 42 Euro / 22 Euro 57 Euro
3er-Gruppe   30 min 28 Euro 17 Euro 22 Euro / 14 Euro -
    45 min 42 Euro 22 Euro 35 Euro / 18 Euro -

Sonstige Gebühren

Die Schulgebühren je Schülerin/Schüler pro Monat Alter / weitere Informationen Dauer wöchentlicher Unterricht
Klassenunterricht ab 5 Schülerinnen und Schüler 45 min 27 Euro
Theorie Modul Dauer 3 Monate 45 min 17 Euro
Spielkreis, Singeklasse   45 min 17 Euro
BandLab ab 10 Jahre - 105 Euro

Leihgebühr Instrumente**

Monatlich je Instrument: 15 Euro
in Kooperationen: 7 Euro

* Orchestertarif: Mitglieder der städtischen Jugendkapelle Aalen, des Jungen Kammerorchesters Aalen, des Aalener Sinfonieorchesters, der städtischen Big-Band, des Städtischen Orchesters sowie der Musikvereine in Aalen nach Ablegung eines Leistungsnachweises, Stufe D1. (Wöchentlich/14-tägl.)

**Die reguläre Leihdauer beträgt ein Jahr. Nach Ablauf eines Jahres muss ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung bei der Schulleitung gestellt werden. 

***Einzelunterricht, 45 min kann nur dann gebucht werden, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, wie z.B. Neigungsfach/Leistungsfach Musik, Teilnahme am Wettbewerb „Jugend musiziert“, Studienvorbereitung oder besonderes Engagement der Schülerin/des Schülers. Grundvoraussetzung ist die Teilnahme an einem Musikschulorchester. Schülerinnen und Schüler des Fachbereichs Klavier verpflichten sich zur regelmäßigen Korrepetition anderer Musikschülerinnen und -schüler. Die Entscheidung obliegt der Musikschulleitung.

Zuschuss der Stadt Aalen bei Mehrfachbelegungen

Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie die Musikschule der Stadt Aalen oder erlernt ein Kind mehrere Instrumente, erhalten Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz in Aalen ab der 2. Anmeldung einen Zuschuss von 10 % und ab der 3. Anmeldung einen Zuschuss von 20 % auf die Gesamtgebühr der zuschussberechtigten Unterrichtsgebühren.

Diesen Zuschuss erhalten nur Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Auszubildende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

Bei Vorlage einer gültigen Spionkarte der Stadt Aalen erhalten Schülerinnen und Schüler 35 % Zuschuss auf die Gesamtgebühr der zuschussberechtigten Unterrichtsgebühren – die Mehrfachermäßigung entfällt.