Satzung der Stadt Aalen über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet Schloßäcker/Buchäcker in Aalen-Fachsenfeld

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 14.02.2006 (GBl. S. 20) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 13.07.2006 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Öffentliche Fernwärmeversorgung

(1) Die Stadt Aalen betreibt durch die Stadtwerke Aalen GmbH eine Fernwärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk im Bebauungsplangebiet Schloßäcker/Buchäcker in Aalen-Fachsenfeld als öffentliche Einrichtung. Das Gebiet der Fernwärmeversorgung umfasst die Grundstücke und Grundstücksteilflächen innerhalb der schwarz-gestrichelten Linie im beiliegenden Lageplan des Stadtmessungsamtes vom 23.06.2006. Der Lageplan in Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Fernwärmeversorgung wird zur öffentlichen Benutzung bereitgestellt. Sie umfasst die Versorgung mit Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung.

(3) Öffentliche Einrichtungen sind insbesondere das Fernheizwerk mit Blockheizkraftwerk und das öffentliche Fernwärmenetz. Zum öffentlichen Fernwärmenetz gehören die Hauptversorgungsleitungen, die Hausanschlüsse und die Hausübergabestationen.


§ 2 Anschlusszwang

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Gebäude mit Räumen befinden, die mit Wärme versorgt werden sollen, sind berechtigt und verpflichtet, die Grundstücke an die öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.

(2) Als Grundstück im Sinn dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstücke mehrere zum dauernden Aufenthalt bestimmte Gebäude, so können für jedes Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für die Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewendet werden.


§ 3 Benutzungszwang

(1) Der Wärmebedarf für Grundstücke, die dem Anschlusszwang unterliegen, ist ausschließlich durch die öffentliche Wärmeversorgung zu decken. Zur Benutzung der öffentlichen Fernwärmeversorgungsanlage sind der Anschlussnehmer und alle sonstigen zur Nutzung des angeschlossenen Grundstücks Berechtigten verpflichtet.

(2) Solarkollektoranlagen zur Brauchwasserwärmung können zugelassen werden.


§ 4 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Fernwärmeversorgung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Anschluss bzw. die Benutzung dem Grundstückseigentümer oder sonstigen zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Besondere Gründe für eine Ausnahme liegen insbesondere dann vor, wenn die private Wärmeversorgung auch bei einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer Verringerung des Schadstoff- und Klimaausstoßes, insbesondere von CO2, verglichen mit der Fernwärmeversorgung bei Anschluss aller Grundstücke im Versorgungsgebiet mit Ausnahme der Grundstücke, für die eine Befreiung erteilt wurde oder die gem. Abs. 3 über eine andere Heizungsanlage verfügen, führt. Ein besonderer Grund im Sinn des Satzes 2 liegt insbesondere vor bei

Nr. 1: sogenannten Passivhäusern mit einem Jahres-Primärenergiebedarf Q(p) von nicht mehr als 40 kWh pro m² Gebäudenutzfläche AN und einem Jahres-Heizwärmebedarf Q(h) von nicht mehr als 15 kWh pro m² Wohnfläche; der Jahres-Primärenergiebedarf Q(p) und der Jahres-Heizwärmebedarf Q(h) sind nach dem Passivhaus Projektierungspaket (PHPP), Stand 2004, oder einem gleichwertigen Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832, Ausgabe 2003-2006, durch einen Sachverständigen nachzuweisen,

Nr. 2: Gebäuden, deren Heizungsanlage unter Verwendung von erneuerbaren Energien so betrieben werden kann, dass der Höchstwert im Wärmeschutz sowie der Wert des höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs um jeweils mindestens 50 % niedriger ist als die Höchstwerte gem. Anhang 1 zu § 3 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung) vom 02.12.2004 (BGBl. I, S. 3146),

Nr. 3: Gebäuden mit Heizungsanlagen, die einen CO2-freien oder CO2-neutralen Betrieb gewährleisten.

Die Befreiungsvoraussetzungen sind im Befreiungsantrag darzulegen.

(2) Der Befreiungsantrag ist mit Einreichen der Bauvorlagen, spätestens zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zu stellen.

(3) Für Gebäude, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits im Bau befindlich oder schon fertiggestellt sind und nicht mit einer den Anforderungen dieser Satzung entsprechenden Wärmeversorgung ausgestattet sind oder eine solche geplant haben, wird auf Antrag bis zur Erneuerung der Wärmeerzeugungsanlage, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 20 Jahren seit In-Kraft-Treten dieser Satzung, eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt.


§ 5 Art der Benutzung

(1) Für den Anschluss und die Benutzung der öffentlichen Fernwärmeversorgung gelten die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV) vom 20.06.1980 (BGBl. I, S. 742), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2001 (BGBl. I, S. 2992, 2001) und die ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Aalen in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Lieferung der Wärme erfolgt an den Grundstückseigentümer oder an den Erbbauberechtigten oder an den sonstigen zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, in dem auch das Entgelt für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für ihre Benutzung geregelt ist.


§ 6 Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung über ihre im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.


§ 7 Zutrittsrecht

Der Grundstückseigentümer hat dem Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 1 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung und zur Ermittlung der Entgeltbemessung erforderlich ist.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 142 Abs. 1 Nr. 3 GemO für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 2 Abs. 1 und/oder § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann bei einem fahrlässigen Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 500,-- € und bei einem vorsätzlichen Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden.

(2) Der Anschlusszwang (§ 2 Abs. 1) und der Benutzungszwang (§ 3 Abs. 1) können mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Dabei finden die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Anwendung.


§ 9 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.