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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen (Feuerwehrentschädigungssatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 13) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 20), hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 21. Mai 2026 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Entschädigung für Einsätze

(1)    Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für die erste volle Stunde:

  1. 30,00 Euro mit Einsatztätigkeit für die ausgerückten Kräfte,
  2. 22,50 Euro ohne Einsatztätigkeit für die ausgerückten Kräfte,
  3. 15,00 Euro für angerückte, aber nicht ausgerückte Feuerwehrangehörige.

Als Antrag im Sinne des Satzes 1 gilt der eingereichte Nachweis über die Teilnahme an Einsätzen.

(2)    Der Begriff Einsatztätigkeit wird dahingehend definiert, dass eine Tätigkeit der Beseitigung und Verhütung einer Gefahr oder der Rettung von Personen und/oder Tieren entspricht. Genaueres ist der entsprechenden Dienstanweisung zu entnehmen.

(3)    Der Berechnung der persönlichen Einsatzzeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum persönlichen Einsatzende zugrunde zu legen. Die erste Stunde wird voll berechnet. Nach Ablauf der ersten vollen Stunde wird die persönliche Einsatzzeit viertelstündlich abgerechnet und pro Viertelstunde mit 3,75 Euro vergütet.

(4)    Für die Reinigung der persönlichen Ausrüstung und des Körpers wird keine zusätzliche Vergütung gewährt, da diese bereits mit der Vergütung gemäß Absatz 1 abgegolten ist.

(5)    Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG), erhalten eine Aufwandsentschädigung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.

(6)    Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen, bei entsprechendem Nachweis, in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FWG). Dies gilt sinngemäß auch für mehrere aufeinander folgende Einsätze in Folge eines Naturereignisses.


§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen

(1)    Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag ein Auslagenersatz mit einem einheitlichen Durchschnittssatz von 15,00 Euro je Stunde, jedoch nicht mehr als 150,00 Euro pro Tag, gewährt. Wenn kein Verdienstausfall entsteht, wird pro Stunde 2,25 Euro ersetzt. Pauschal pro Tag jedoch nicht mehr als 17,25 Euro. Als Antrag im Sinne des Satzes 1 gilt der eingereichte Nachweis über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.

(2)    Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG) erhalten eine Aufwandsentschädigung für Auslagen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2.

(3)    Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

(4)    Für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entsprechende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG). Wenn der Verdienstausfall nicht nachweisbar ist, wird pro Tag ein Betrag von 170,00 Euro gewährt.

(5)    Für die Teilnahme an Lehrgängen auf Kreisebene (z.B. Atemschutzgeräteträger, Maschinisten, Sprechfunker, Truppführer) wird eine einmalige pauschale Aufwandsentschädigung von 62,50 Euro gewährt.

(6)    Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.


§ 3 Zusätzliche Entschädigung

(1)    Die in der Anlage genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen, die durch ihre Tätigkeiten über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten monatlich eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG.

(2)    Der Feuerwehrkommandant kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister für weitere ehrenamtlich tätig Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Aalen, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 1 Absatz 1 oder der Anlage festsetzen.

(3)    Für die Aufwandsentschädigung für medizinische Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen im Zusammenhang mit der Feuerwehr wird ein Pauschalersatz von höchstens 25,00 Euro geleistet.

(4)    Bei Einsätzen mit einer Dauer von mehr als vier Stunden, hat der Feuerwehrangehörige Anspruch auf Verpflegung in Naturalleistung. Soweit eine solche Leistung nicht möglich ist, wird bei Einsätzen mit einer Dauer von mehr als vier Stunden ein Essenszuschuss in Höhe von 12,50 Euro, bei Einsätzen mit einer Dauer von mehr als acht Stunden ein Essenszuschuss in Höhe von 20,00 Euro, gewährt.

(5)    Für die Teilnahme an einer Ausschusssitzung wird eine Aufwandsentschädigung von 9,00 Euro gewährt.

(6)    Kreisausbilder erhalten für die Durchführung von Lehrgängen auf Kreisebene eine Aufwandsentschädigung nach den jeweils geltenden Entschädigungssätzen des Ostalbkreises.

(7)    Übungsleiter erhalten für die Betreuung der Atemschutzstrecke eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro, für die Betreuung des Brandschutzcontainers eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 90,00 Euro.

(8)    Für die Vorbereitung und Organisation des Leistungsabzeichens in Bronze erhalten die Gruppenführer eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 62,50 Euro. Die Entschädigung nach Satz 1 wird für maximal zwei Gruppenführer gewährt.

(9)    Für die Durchführung der Brandschutzerziehung erhalten ehrenamtlich tätig Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Aalen eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 15,00 Euro pro angefangener Stunde.
 

§ 4 Aufwandsentschädigung für den Bereitschaftsdienst

Wird vom Feuerwehrkommandant ein Bereitschaftsdienst festgelegt, so beträgt die Höhe der Entschädigung

  1. für einen vom Feuerwehrkommandanten festgelegten Ort 6,50 Euro pro angefangener Stunde,
  2. bei freier Ortswahl 1,00 Euro pro angefangener Stunde, solange die vom Feuerwehrkommandant vorgegebene Ausrückzeit eingehalten wird.


§ 5 Aufwandsentschädigung für den Übungs- und Feuersicherheitsdienst

(1)    Auslagen für den Übungsdienst: Pauschal 2,50 Euro pro Übung.

(2)    Die Aufwandsentschädigung für die Übernahme eines angeordneten Feuersicherheitsdienstes beträgt für jede angefangene Stunde 12,50 Euro. Bei der Übernahme eines angeordneten Feuersicherheitsdienstes besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 3 Absatz 4.


§ 6 Pauschale für Diensthabende

Für die Übernahme der Funktion „Diensthabender“ des Funk- und Bereitschaftsdienstes erhalten die vom Feuerwehrkommandanten eingeteilten Feuerwehrangehörigen zusammen eine monatliche Pauschale von 1.700,00 Euro. Die Aufteilung der Pauschale erfolgt nach dem Maß der Inanspruchnahme.
 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen vom 01.01.2014 außer Kraft.

Funktion Entschädigungsbeitrag pro Monat
1. Stellvertretender Feuerwehrkommandant  150,00 Euro
2. Stellvertretender Feuerwehrkommandant 150,00 Euro
Kassierer der Gesamtwehr 45,00 Euro
Schriftführer der Gesamtwehr 20,00 Euro
Stadtjugendfeuerwehrwart 25,00 Euro
1. Stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart 10,00 Euro
2. Stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart 10,00 Euro
Spielmannszugführer Aalen 55,00 Euro
Zugführer vom Dienst 1,00 Euro/h
Ausbildungskoordinator 20,00 Euro
Verantwortlicher für Sondergeräte 10,00 Euro

 

Abteilung Aalen

Abteilungskommandant  175,00 Euro
Stellvertretender Abteilungskommandant 87,50 Euro
Abteilungsjugendfeuerwehrwart 35,00 Euro
1. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
2. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
Abteilungskinderfeuerwehrwart 15,00 Euro
Abteilungsverwaltungsleiter 10,00 Euro
Abteilungskassierer 20,00 Euro
Abteilungsschriftführer 10,00 Euro

 

Abteilung Dewangen

Abteilungskommandant 70,00 Euro
Stellvertretender Abteilungskommandant 35,00 Euro
Abteilungsjugendfeuerwehrwart 35,00 Euro
1. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
2. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
Abteilungskinderfeuerwehrwart 15,00 Euro
Abteilungsverwaltungsleiter 10,00 Euro
Abteilungskassierer 20,00 Euro
Abteilungsschriftführer 10,00 Euro
Abteilungsgerätewart 45,00 Euro
Stellvertretender Abteilungsgerätewart 22,50 Euro

 

Abteilung Ebnat-Waldhausen

Abteilungskommandant 110,00 Euro
Stellvertretender Abteilungskommandant 55,00 Euro
Abteilungsjugendfeuerwehrwart 35,00 Euro
1. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
2. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
Abteilungskinderfeuerwehrwart 15,00 Euro
Abteilungsverwaltungsleiter 10,00 Euro
Abteilungskassierer 20,00 Euro
Abteilungsschriftführer 10,00 Euro
Abteilungsgerätewart 80,00 Euro
Stellvertretender Abteilungsgerätewart 40,00 Euro

 

Abteilung Fachsenfeld

Abteilungskommandant 70,00 Euro
Stellvertretender Abteilungskommandant 35,00 Euro
Abteilungsjugendfeuerwehrwart 35,00 Euro
1. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
2. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
Abteilungskinderfeuerwehrwart 15,00 Euro
Abteilungsverwaltungsleiter 10,00 Euro
Abteilungskassierer 20,00 Euro
Abteilungsschriftführer 10,00 Euro
Abteilungsgerätewart 45,00 Euro
Stellvertretender Abteilungsgerätewart 22,50 Euro

 

Abteilung Unterkochen

Abteilungskommandant 110,00 Euro
Stellvertretender Abteilungskommandant 55,00 Euro
Abteilungsjugendfeuerwehrwart 35,00 Euro
1. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
2. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
Abteilungskinderfeuerwehrwart 15,00 Euro
Abteilungsverwaltungsleiter 10,00 Euro
Abteilungskassierer 20,00 Euro
Abteilungsschriftführer 10,00 Euro
Abteilungsgerätewart 80,00 Euro
Stellvertretender Abteilungsgerätewart 40,00 Euro

 

Abteilung Wasseralfingen-Hofen

Abteilungskommandant 110,00 Euro
Stellvertretender Abteilungskommandant 55,00 Euro
Abteilungsjugendfeuerwehrwart 35,00 Euro
1. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
2. Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart 17,50 Euro
Abteilungskinderfeuerwehrwart 15,00 Euro
Abteilungsverwaltungsleiter 10,00 Euro
Abteilungskassierer 20,00 Euro
Abteilungsschriftführer 10,00 Euro
Abteilungsgerätewart 80,00 Euro
Stellvertretender Abteilungsgerätewart 40,00 Euro