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Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührenordnung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgaben¬gesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat nachfolgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen der Stadt Aalen vom 21. März 2013 mit Änderungen vom 20. Juli 2016 und 13. Januar 2021 sowie mit der Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen (§ 2b UStG-Anpassungssatzung) vom 24. November 2022 sowie mit Änderung vom 23. Juli 2026 beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Aalen, für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Gräbern und die Verleihung von Grabnutzungseinrichtungen, für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und von Verschlussplatten für Urnennischen sowie für sonstige Amtshandlungen und Leistungen der städtischen Friedhofsverwaltungen erhebt die Stadt Aalen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2 GebührenschuldnerIn

(1)    GebührenschuldnerIn ist,

a) wer die gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt oder veranlasst,
b) wer eine Einrichtung oder Leistung in Anspruch nimmt,
c) wer nach Gesetz oder auf Grund letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat.

(2)    Mehrere GebührenschuldnerInnen haften als GesamtschuldnerInnen.

(3)    Die GebührenschuldnerInnen haben die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu erteilen sowie die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen.


§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)    Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Friedhofs- und     Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der
     Verleihung des Nutzungsrechts.

(2)    Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den/die SchuldnerIn fällig.

(3)    In besonderen Fällen können Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur vollen Höhe der Gebühren oder des Auslagenersatzes verlangt werden.


§ 4 Bestattungsgebühren

(1)    Grundgebühren

  1. Erdbestattung in ein einfachtiefes Grab 1.200 €
    Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl sowie 
    Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der 
    Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), Aufsicht 
    bei der Bestattung.
     
  2. Erdbestattung in ein doppeltiefes Grab 1.750 €
    Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl sowie 
    Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der 
    Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), Aufsicht 
    bei der Bestattung.
     
  3. Erd- und Urnenbestattung eines Kindes unter 10 Jahren 350 €
    Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl sowie 
    Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der 
    Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), Aufsicht 
    bei der Bestattung.
     
  4. Urnenbeisetzung in einem Urnen- oder Erdgrab 785 €
    mit Angehörigen
    Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl sowie 
    Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der 
    Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), Aufsicht 
    bei der Bestattung.

    4 a Urnenbeisetzung in ein Urnen- oder Erdgrab 300 €
    ohne Angehörige
    Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl sowie 
    Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der 
    Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), ohne 
    Beisein von Angehörigen, ohne Aufsicht:

    4 b Urnenbeisetzung im anonymen Grab mit Angehörigen 659,66 €
    Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl sowie 
    Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der 
    Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), Aufsicht
    bei der Bestattung.

    4 c Urnenbeisetzung im anonymen Grab ohne Angehörige 252,10 €
        Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl sowie
    Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der 
    Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), ohne
    Beisein von Angehörigen, ohne Aufsicht.
     
  5. Urnenbeisetzung im Kolumbarium 470 €
    Verwaltungsaufwand einschließl. Auswahl der 
    Urnennische, Bereitstellen der Infrastruktur 
    (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), Aufsicht bei 
    der Beisetzung.
     
  6. Trauerfeier ohne Bestattung 260 €
    Verwaltungs- und Personalaufwand 
    (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4)

(2)    Gleichzeitige Bestattung von Angehörigen
Werden gleichzeitig mehrere Angehörige bestattet, wird die Grundgebühr für die zweite und jede weitere Person um die Hälfte ermäßigt.

(3)    Zuschläge für Zusatzleistungen 50 €
Für Beisetzungen an Samstagen sowie Sonn- und 
Feiertagen sowie außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten
 je angefangene Stunde und Personalkraft.

(4)    Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen

  1. Aufbahrungsgebäude
    1.1.    Aufbahrungsraum 400 €
    1.2.    Aufbahrungsraum mit besonderer Ausstattung / 
    Sezierraum 500 €
     
  2. Kühlzellen
    2.1.    Tagessatz 50 €
    2.2.    Höchstsatz bei anschließender Bestattung auf 
    einem städt. Friedhof 100 €
     
  3. Aussegnungshalle
    3.1.    geschlossene Aussegnungshalle 460 €
    3.2.    offene Aussegnungshalle 330 €
     
  4. Orgel / Soundanlage 40 €
     

§ 5 Gräbergebühren

(1)    Für die Einräumung von Rechten an Grabstätten in den städtischen Friedhöfen werden folgende Gräbergebühren erhoben:

  1. Reihengräber
    1.1.    Erdbestattungsreihengrab 1.650 €
    1.2.    Kinderreihengrab 600 €
    1.3.    Urnenreihengrab 1.450 €
    1.4.    Anonymes Urnengrabfeld 1.092,44 €
    1.5.    Urnenrasenreihengrab 1.300 €
    1.6.    Rasenreihengrab (Sarggrab) 2.000 €
    1.7.    Baumbestattungsreihengrab 1.500 €
     
  2. Wahlgräber
    2.1.    Wahlgrab in der Reihe
    a) einfachtief 2.700 € 
    Verlängerungsjahr 135 €/Jahr
    b) doppelttief 3.380 €
    Verlängerungsjahr 169 €/Jahr

    2.2.    Rasenwahlgrab in der Reihe
    a) einfachtief 3.100 €
    Verlängerungsjahr 155 €/Jahr
    b) doppelttief 3.800 €
    Verlängerungsjahr 190 €/Jahr

    2.3.    Wahlgrab an Haupt- und Zwischenwegen
    a) einfachtief 3.440 €
    Verlängerungsjahr 172 €/Jahr
    b) doppelttief 4.100 €
    Verlängerungsjahr 205 €/Jahr

    2.4.    Rasenwahlgrab an Haupt- und Zwischenwegen
    a) einfachtief 3.600 €
    Verlängerungsjahr 180 €/Jahr 
    b) doppelttief 4.500 €
    Verlängerungsjahr 225 €/Jahr

    2.5.    Wahlgrab an Einfriedungen, in Rondellen und Nischen
    a) einfachtief 4.200 €
    Verlängerungsjahr 210 €/Jahr
    b) doppelttief 4.900 €
    Verlängerungsjahr 245 €/Jahr

    2.6.    Kinderwahlgrab 1.200 €
    Verlängerungsjahr 80 €/Jahr

    2.7.    Urnenwahlgrab 2.280 €
    Verlängerungsjahr 152 €/Jahr

    2.8.    Urnenrasenwahlgrab 1.890 €
    Verlängerungsjahr 126 €/Jahr

    2.9.    Urnennische im Kolumbarium 3.450 €     
    Verlängerungsjahr 230 €/Jahr

    2.10.    Urnennische im Kolumbarium mit Abdeckplatte 4.170 €
    Verlängerungsjahr 278 €/Jahr

    2.11.    Baumbestattungswahlgrab 3.000 €
    Verlängerungsjahr 200 €/Jahr

    2.12.    Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld* 2.010 €
    Verlängerungsjahr* 134 €/Jahr

    2.13.    Grabstätte um Urnengemeinschaftsfeld mit    
    zentralem Grabstein und Grabkennzeichnung* 2.490 €
    Verlängerungsjahr* 166 €/Jahr
  • Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner sowie der Einhaltung der Gestaltungsvorschriften für Grabmale in Urnengemeinschaftsgräbern (Anlage 1 der Friedhofsordnung) gebunden. Die Kosten für Pflege und Einzelgrabstein sind nicht in den Gebühren inbegriffen.

(2)    Für Grabnutzungsrechte bei im Zusammenhang liegenden Mehrfachgräbern für Erdbestattungen wird die entsprechende mehrfache Gebühr berechnet. Bei der Verlängerung eines solchen mehrfachen Wahlgrabes sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.

(3)    Für weitere Bestattungen innerhalb eines Jahres in dasselbe Grab werden keine Gräbergebühren erhoben.

(4)    Für den neuen Erwerb eines Nutzungsrechts werden erhoben:

  1. Für die Dauer einer vollen Nutzungsperiode die jeweiligen Gräbergebühren nach Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2.
  2. Für eine davon abweichende Nutzungsdauer, mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist, eine Gebühr in Höhe des zwanzigsten Teils bzw. des fünfzehnten Teils der jeweiligen Gräbergebühren nach Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, jedoch maximal die Gebühr für ein neues Grab. Im Rahmen dieser jahrweisen Verlängerungsmöglichkeit werden angefangene Jahre voll berechnet

(5)    An Haupt- und Zwischenwegen liegen die Gräber, welche an einen befestigten, als Baggerweg geeigneten Weg angrenzen und die in den Anlagen 1 bis 10 als solche gekennzeichneten Gräber. Die Gräber liegen nicht an Haupt- und Zwischenwegen, sofern sich das Grab nicht neben einem in irgendeiner Art befestigten Weg befindet. Als Befestigung sind möglich: asphaltierte, gepflasterte, geschotterte, mit Rasengittersteinen, Schotterrasen oder sonstigen Materialien befestigte Wege.
An Einfriedungen, Rondellen und Nischen liegen die in den Anlagen 1 bis 10 als solche gekennzeichneten Gräber.

Alle nicht unter die vorgehende Definition fallenden Sargwahlgräber sind Wahlgräber in der Reihe.

 
§ 6 Verwaltungsgebühren

(1)    Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung stehender oder liegender Grabmale, eines Grabmalzusatzes und sonstiger Grabausstattungen oder zur Anbringung einer Verschlussplatte an einer Urnennische werden (mit Ausnahme der Anbringung eines Holzkreuzes ohne Sockel) folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

  1. Urnen-, Kinder- und Erdbestattungsgräber 75 €
  2. Verschlussplatten an Urnennischen (sofern nicht von
    Stadt gestellt), Grabmale für Urnenrasengräber, Grabsteine
    im Urnengemeinschaftsfeld 44 €

(2)    Für die Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen

  1. einmalige Zulassung 80 €
  2. unbefristete Zulassung 200 €

(3)    Ansonsten findet die Satzung der Stadt Aalen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.


§ 7 Sonstige Gebühren / Auslagenersatz

(1)    Für das Abräumen von Gräbern einschließlich Entfernung der Grabmäler werden nachstehende Gebühren erhoben:

  1. Einzelgrab (Reihen- oder Wahlgrab) ohne Einfassung 327,73 €
  2. Familiengrab ohne Einfassung oder Einzelgrab 
    (Reihen- oder Wahlgrab) mit Einfassung 411,76 €
  3. Familiengrab mit Einfassung 495,80 €
  4. Kindergrab, Urnengrab, Urnennische 218,49 €
  5. Urnengemeinschaftsgrab, Baumbestattungsgrab,
    Urnenrasengrab (Reihen- oder Wahlgrab) 58,82 €

(2)    Für die Durchführung von Ausgrabungen und Entnahmen (Umbettungen) werden nachstehende Gebühren erhoben:

  1. Urne aus einem Erdgrab innerhalb von städt. Friedhof 550 €
  2. Urne aus einer Erdgrab zum Fremdfriedhof 440 €
  3. Urne aus einer Kolumbariumsanlage innerhalb 
    von städt. Friedhof 480 €
  4. Urne aus einer Kolumbariumsanlage zum 
    Fremdfriedhof 400 €
  5. Von Verstorbenen und Gebeinen 2.300 €

(3)    Sonstige Kostenersätze

  1. Urnenversand 130 €
  2. Plattenbelag bei neu erworbenen Erdgräbern
  3. (Reihen- oder Wahlgräber) 280 €

(4)    Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in die Grundgebühren nicht einbezogen sind, sofern nicht in der Gräbergebühr enthalten, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.

(5)    Entstehen bei der Durchführung einer Bestattung oder eines sonstigen Auftrags von Hinterbliebenen Auslagen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, so sind sie besonders zu erstatten.

(6)    Bei vorzeitig abgeräumten Grabstätten (§ 19 Abs. 2 Friedhofsordnung) vor Ablauf der Ruhezeit wird eine Gebühr für die Pflege der abgeräumten Grabfläche von 55 € pro Jahr und Grabstelle erhoben.


§ 8 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenerstätzen uns sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Die Änderungen vom 21. März 2016 und 13. Januar 2021, treten am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Änderung vom 24. November 2022 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31.12.2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Die Änderung vom 23. Juli 2026 tritt am 1. August 2026 in Kraft.