Zugang zum Rathaus Aalen und den Rathäusern in den Teilorten nur mit 3G-Nachweis und FFP2- Maske

Stadt Aalen erlässt Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 6. Dezember 2021. Für Besucher ist das Betreten des Rathauses nur noch über den Haupteingang möglich, an dem die Kontrollen des 3G-Nachweises stattfinden.

Die dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens und die von Land und Bund angekündigte Verschärfung der Corona-Auflagen haben auch Auswirkungen auf den Dienstbetrieb im Rathaus Aalen sowie der Bezirksämter und Geschäftsstellen in den Teilorten. Um dauerhaft einen geordneten Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können, ist das Betreten der Rathäuser ab Montag, 6. Dezember 2021 nur unter Auflagen gestattet. Zu den geltenden Regelungen hat die Stadt Aalen eine Allgemeinverfügung erlassen, die am 1. Dezember 2021 im städtischen Amtsblatt STADTINFO bekannt gemacht wurde

Zutritt nur mit 3G-Nachweis möglich

Der Zutritt zu den Rathäusern in Aalen und den Teilorten Wasseralfingen, Unterkochen, Dewangen, Fachsenfeld, Waldhausen, Ebnat und Hofen ist ab 6. Dezember nur mit einem 3G-Nachweis möglich. Beim Betreten der Gebäude ist ein entsprechender Nachweis über den Impfstatus bzw. ein Genesenennachweis vorzulegen. Nicht immunisierte Personen haben einen zertifizierten Antigen- oder einen PCR-Testnachweis vorzulegen. Grundsätzlich ist eine vorherige Terminvereinbarung zur persönlichen Vorsprache bei einem städt. Amt oder Dienststelle erforderlich. Hierzu wird auf die Möglichkeit der Online-Terminreservierung über die städtische Homepage www.aalen.de hingewiesen. Persönliche Vorsprachen ohne vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung sind nur noch in Ausnahmefällen bei dringlichen Angelegenheiten möglich.

FFP-2 Maske

Auch die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Mitglied oder Besucher ist nur gestattet, sofern ein entsprechender 3G-Nachweis vorgelegt wird.
Beim Betreten der Rathäuser oder Dienststellen oder bei Teilnahme an Gremiensitzungen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Spezielle Regelungen für sonstige städtische Einrichtungen werden rechtzeitig bekanntgegeben oder sind unter www.aalen.de abrufbar.

© Stadt Aalen, 02.12.2021