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Melderegister - Auskunft beantragen (erweitert)

Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:

  • Tag und Ort der Geburt (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
  • frühere Namen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • Name und Anschrift der gesetzlichen Vertretung
  • Name und Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin und
  • Sterbetag und -ort (wenn im Ausland auch den Staat)

Hinweis: Möchten Sie wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind? Die Gemeinde erteilt Ihnen auf Antrag Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Selbstauskunft).

Sie können auch eine einfache Auskunft aus dem Melderegister beantragen. Für die Suche nach bestimmten Personengruppen können Sie eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen.

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.

Ein berechtigtes Interesse ist jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird. Bei der Entscheidung muss das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person berücksichtigt werden.

Das berechtigte Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung benötigt werden (zum Beispiel Mahnverfahren, Klageerhebung). Die Überprüfung der von einem Kreditnehmer oder von einer Kreditnehmerin gemachten Angaben zur eigenen Person durch ein Kreditinstitut zählt auch dazu. Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden.

Weiter benötigt die Meldebehörde Angaben über die gesuchte Person wie zum Beispiel Name, Vorname, frühere Anschrift/en und Geburtsdatum. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die gesuchte Person aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Famliennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann. Außerdem müssen Sie erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwenden.

Verfahrensablauf

Die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Dazu wenden Sie sich an die Gemeinde oder die Stadt, in der die von Ihnen gesuchte Person vermutlich wohnt oder gewohnt hat.

Sie können den Antrag

  • mündlich in der Behörde stellen,
  • mit der Post oder per E-Mail übermitteln oder
  • je nach Angebot der Gemeinde auch online stellen.

Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird der gesuchten Person mitgeteilt. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht der Meldebehörde ist nur aufgrund eines rechtlichen Interesses möglich, zum Beispiel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses

Frist / Dauer

Keine

Kosten

  • für eine erweiterte Melderegisterauskunft: 10 Euro

Hinweis: Bei einer schriftlich oder elektronisch beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen.

Bei schriftlichen Anfragen muss die Gebühr mittels Blanko-Verrechnungsscheck oder per Vorabüberweisung unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto der Kreissparkasse Ostalb IBAN: DE11 6145 0050 0110 0003 09 entrichtet werden. Anfragen ohne Gebühr oder mit nicht passender Gebühr werden unbeantwortet zurückgesandt.

Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, überweisen Sie die Gebühr bitte im Voraus unter Angabe des Verwendungszwecks auf das oben genannte Konto. Bitte fügen Sie dem elektronischen Antrag einen Nachweis über die Zahlung bei.

Sonstiges

Sie erhalten eine neutrale Auskunft aus dem Melderegister, wenn eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann. Das heißt, wenn die gesuchte Person nicht eindeutig identifiziert werden kann oder eine Auskunftssperre vorliegt, die eine Auskunftserteilung verhindern soll. Egal, ob die Auskunftserteilung positiv oder negativ erfolgt, sind beide Formen gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG):

  • § 10 Auskunft an die betroffene Person
  • § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft

Ziffer 45 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder Stadt an, in der die von Ihnen gesuchte Person vermutlich wohnt oder gewohnt hat.

Zuständig

die Meldebehörde des zuletzt bekannten Wohnortes der gesuchten Person

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt

Unsere Anschrift

Rathaus
Marktplatz 30
73430 Aalen

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Öffnungszeiten

Montag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr,
von 12 bis 14 Uhr – reserviert für online gebuchte Termine
Dienstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
von 12 bis 14 Uhr – reserviert für online gebuchte Termine
Mittwoch: 7.30 bis 12 Uhr
Donnerstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 17.45 Uhr,
von 12 bis 14 Uhr - reserviert für online gebuchte Termine
Freitag: 8.30 bis 12 Uhr