Vaterschaftsanerkennung

Informationen für Mütter die nicht verheiratet sind

Am 01.01.1998 traten durch das "Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts" (Kindschaftsrechtsreformgesetz) und das "Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft" (Beistandschaftsgesetz) tiefgreifende Änderungen ein. Über einige herausragende und allgemein interessierende Bestimmungen wollen wir Sie mit diesem Info-Blatt unterrichten.

Gesetzliche Vertretung für das Kind

Für Kinder, die ab dem 01.07.1998 zur Welt gekommen sind gilt, dass Sie als volljährige Mutter kraft Gesetzes die alleinige elterliche Sorge über Ihr Kind haben. Es liegt zunächst somit auch allein in Ihrer Hand, dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft zu Ihrem Kind anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird. Möchten Sie dabei kompetente, fachkundige und zuverlässige Hilfe, steht Ihnen das für Ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt mit Rat und Tat zur Seite

Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Jugend und Familie in Aalen Tel.: 07361/503-1525

und Außenstellen Ellwangen (Jagst) Tel.: 07961/567-3455

und Außenstelle Schwäbisch Gmünd Tel.: 07171/32-4271

Anerkennung der Vaterschaft

Für die Anerkennung der Vaterschaft gelten strenge gesetzliche Formvorschriften. Eine Anerkennung kann nur persönlich bei folgenden Behörden erfolgen:

  • Jugendamt
  • Standesamt (auch beim Standesamt Ihres Wohnortes)
  • Notariat

Vereinbaren Sie am besten telefonisch einen Termin.

Eine Vaterschaftsanerkenntnis ist nur dann wirksam, wenn Sie als Kindesmutter dem Anerkenntnis zustimmen. Die Zustimmung muss ebenfalls persönlich bei einer der oben angeführten Behörden erfolgen. Zweckmäßig wäre es deshalb, wenn Sie mit dem Vater des Kindes zu dem vereinbarten Termin kommen würden.

Soll der Vater des Kindes sofort in den Geburtsurkunden stehen, ist es zweckmäßig, dass die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes erfolgt.

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Marktplatz 30
73430 Aalen

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Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr

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