Berechtigter Personenkreis

1. Einkommensabhängig berechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind Alleinstehende, Partner ohne Kinder sowie Familien und Alleinerziehende mit einem bis drei kindergeldberechtigten Kind/ern bis unter 25 Jahren, wenn das gesamte Bruttoeinkommen aller Haushaltsangehörigen unter die geltenden Bruttoeinkommensgrenzen fällt.

Es gelten folgende Grundlagen zur Berechnung der Einkommensgrenzen:

  • Es wird ein Sockelbetrag für das zulässige Bruttojahreseinkommen je Haushalt in Höhe von 30.000 € brutto/Jahr angesetzt.
  • Für jedes weitere Haushaltsmitglied über 14 Jahre erhöht sich das zulässige Bruttojahreseinkommen um 15.000 € brutto/Jahr.
  • Für jedes weitere Haushaltsmitglied unter 14 Jahre erhöht sich das zulässige Bruttojahreseinkommen um 9.000 € brutto/Jahr.

Unter das Bruttoeinkommen fallen Bruttoeinnahmen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sowie die Bruttoeinkünfte (Einnahmen abzüglich der damit direkt zusammenhängenden Ausgaben) aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus der Landwirtschaft, aus Kapitaleinkünften und aus sonstigen Einkünften (Renten, Pflegegeld, etc.).

Nicht unter das Bruttoeinkommen fallen das Kindergeld und bei Alleinerziehenden die Unterhaltszahlungen.

Welche Bruttoeinkommensgrenzen für Ihren Haushalt gelten, können Sie hier mit der Berechnungshilfe errechnen.

Umgang mit Studierenden bei der Berechnung der Bruttoeinkommensgrenzen
Auch auswärts studierende Kinder bis unter 25 Jahren nur mit Nebenwohnsitz in Aalen (kein Hauptwohnsitz) werden bei der Ermittlung der Haushaltsmitglieder berücksichtigt und erhöhen damit das zulässige Gesamteinkommen des Haushalts um weitere 15.000 €. Eine Ausstellung der Spionkarte an Studierende mit Nebenwohnsitz in Aalen ist nicht möglich.

Zudem sind folgende Leistungsempfänger anspruchsberechtigt:

  • Anspruchsberechtigte auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung (§§ 27-46b SGB XII)
  • Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
  • Anspruchsberechtigte auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19-34c SGB II)

Es sind keine Nachweise vom einkommensabhängig berechtigten Personenkreis vorzulegen. Stattdessen bestätigen die Bürger*innen über die Selbstauskunft im Antrag (vgl. Punkt 3 auf der Rückseite des Antrags), dass sie unter die geltenden Bruttoeinkommensgrenzen fallen.

2. Einkommensunabhängig berechtigter Personenkreis

Folgende Personenkreise sind einkommensunabhängig anspruchsberechtigt für eine Spionkarte (Nachweise erforderlich):

  • Familien und Alleinerziehende mit 4 oder mehr kindergeldberechtigten Kindern bis unter 25 Jahren
    (Nachweis über Kindergeldberechtigung bei Kindern über 18 Jahren)
  • Schwerbehinderte Erwachsene ab einem Grad der Behinderung von mindestens 70
    (Schwerbehindertenausweis)
  • Familien und Alleinerziehende mit einem schwerbehinderten Kind. Die kindergeldberechtigten Geschwisterkinder bis unter 25 Jahren erhalten ebenfalls eine Spionkarte. (Nachweis über Kindergeldberechtigung bei Kindern über 18 Jahren und Schwerbehindertenausweis)
  • Auszubildende und Studierende von 16 bis unter 25 Jahren unabhängig von der Wohnsituation
    (Studierendenausweis / Schülerausweis)
  • Arbeitssuchende von 18 bis unter 25 Jahren mit alleinigem Hauptwohnsitz in Aalen
    (Bescheinigung über Arbeitslosigkeit)
  • Austauschschüler*innen sowie Au-Pairs im Alter von 16 bis unter 25 Jahren
    (Bescheinigung über Au-Pair-Vertrag / Bescheinigung der Schule)
  • Bewohner von Wohngruppen für Kinder und Jugendliche
    (Bescheinigung der Organisation)

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